IT-Forensik · Anwälte & Strafverteidiger
Kann eine E-Mail technisch zeigen, dass der Mandant nicht der tatsächliche Absender war?
Eine sichtbare Absenderadresse beweist nicht zwangsläufig, wer eine Nachricht tatsächlich versandt hat.
Warum diese Frage für die Strafverteidigung wichtig ist
Gerade im Ermittlungsverfahren können technische Tatsachen die weitere Verteidigungsstrategie wesentlich beeinflussen. Entscheidend ist dabei nicht, möglichst viele vermeintlich günstige Treffer zu finden, sondern frühzeitig zu klären, welche digitale Aussage belastbar ist und welche Ermittlungsannahme möglicherweise auf einer zu weit gehenden technischen Interpretation beruht.
Approche technique d'analyse
Wir prüfen Header, Mailboxdaten, Server- und Clientspuren, Authentifizierungsinformationen, Geräte- und Accountbezüge.
Où se situe la limite de l'expression
Auch ein technisch authentifizierter Account beweist nicht automatisch die natürliche Person hinter dem Versand.
Pourquoi LanCologne ?
LanCologne unterstützt die Strafverteidigung nicht mit einem vorgegebenen gewünschten Ergebnis, sondern mit einer unabhängigen technischen Prüfung. Gerade für die Verteidigung ist das entscheidend: Ein belastbarer Gegenbefund muss auch einer späteren Prüfung durch Staatsanwaltschaft, einen weiteren Sachverständigen und das Gericht standhalten können.
Ausgangspunkt ist die konkrete Verteidigungsfrage. Welche Tatsachen werden dem Mandanten zugerechnet? Welche digitale Spur trägt diese Annahme tatsächlich? Betrifft sie ein Gerät, einen Account, eine Session oder lässt sie sich belastbar einer natürlichen Person zuordnen? Gibt es technisch plausible Alternativerklärungen? Welche Spuren wären bei dem behaupteten Ablauf zu erwarten und sind sie vorhanden?
Rechtmäßig zugängliche Datenbestände werden soweit technisch möglich nachvollziehbar gesichert und auf Arbeitskopien untersucht. Kritische Befunde werden nicht lediglich aus automatisierten Reports übernommen. Herkunft, Entstehungslogik, Datenbank- oder Dateisystemkontext und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Rohdaten werden geprüft.
Das Ergebnis kann für den Mandanten günstig, ungünstig oder offen sein. Diese Ergebnisoffenheit ist kein Nachteil, sondern die Voraussetzung dafür, dass ein technischer Befund später belastbar verwendet werden kann.
Notre méthode de travail
Belastende, entlastende und offene Befunde
Die Verteidigung profitiert nicht von einem Gefälligkeitsgutachten. Stützen die Daten den Tatvorwurf, wird dies ebenso benannt wie ein entlastender Gegenbefund. Bleiben mehrere Erklärungen technisch möglich oder reicht die Datenbasis nicht aus, wird die verbleibende Unsicherheit ausdrücklich dokumentiert. Gerade diese Trennung macht einen Befund später gegenüber Staatsanwaltschaft, weiteren Sachverständigen und Gericht fachlich belastbar.
Verständlich für den Strafverteidiger – technisch prüfbar für andere Forensiker
Der Hauptteil wird so formuliert, dass der Verteidiger die technische Bedeutung für seine Verteidigungsstrategie erfassen kann. Ein gesonderter technischer Teil dokumentiert die für eine Nachprüfung relevanten Datenquellen, Integritätsinformationen, Zeitbezüge, Artefakte und Untersuchungsschritte. Damit bleibt die Herleitung auch für einen weiteren IT-Forensiker reproduzierbar.
LanCologne als unabhängige technische Unterstützung der Strafverteidigung
Wenn ein Strafverteidiger eine digitale Tatsachenfrage bereits im Ermittlungsverfahren unabhängig prüfen lassen möchte, unterstützt LanCologne mit einer nachvollziehbaren und ergebnisoffenen IT-forensischen Untersuchung. Ziel ist eine fachlich belastbare Tatsachengrundlage – unabhängig davon, ob der Befund den Tatvorwurf bestätigt, relativiert oder ihm technisch widerspricht.
Cadre juridique
Die Verteidigung kann bereits im Ermittlungsverfahren ansetzen. Nach § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. § 136 Abs. 1 StPO sieht bei der Beschuldigtenvernehmung unter anderem den Hinweis vor, dass einzelne Beweiserhebungen zur Entlastung beantragt werden können.
Für die Sachverhaltsaufklärung ist § 160 Abs. 2 StPO besonders wichtig: Die Staatsanwaltschaft hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln und für die Erhebung von Beweisen Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. Nach § 163a Abs. 2 StPO sind Beweise, deren Aufnahme der Beschuldigte zu seiner Entlastung beantragt, zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. § 166 StPO betrifft dagegen speziell Beweisanträge des Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung und enthält engere Voraussetzungen; diese Situationen werden nicht miteinander gleichgesetzt.
Das Akteneinsichts- und Besichtigungsrecht des Verteidigers richtet sich nach § 147 StPO. Vor Abschluss der Ermittlungen können nach Absatz 2 Einschränkungen möglich sein. Nach Absatz 3 darf die Einsicht in Gutachten von Sachverständigen dem Verteidiger jedoch in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. Dieses Recht steht dem Verteidiger zu, nicht LanCologne. Eine technische Prüfung durch LanCologne setzt daher voraus, dass die Verteidigung die betreffenden Unterlagen oder Daten rechtmäßig zur Verfügung stellen kann.
Ein von der Verteidigung privat beauftragter IT-Forensiker ist nicht allein dadurch ein förmlich herangezogener Sachverständiger nach §§ 72 ff. StPO. Die sachverständigenbezogenen StPO-Vorschriften sind daher nur dann als solche anzuwenden, wenn die jeweilige prozessuale Stellung tatsächlich vorliegt.
Berufsgeheimnisschutz und Zusammenarbeit mit externen Fachleuten müssen ebenfalls differenziert betrachtet werden. § 53a StPO bezieht unter den dort genannten Voraussetzungen mitwirkende Personen in das Zeugnisverweigerungsrecht ein; § 97 StPO enthält einen daran anknüpfenden, aber von konkreten Voraussetzungen und Ausnahmen abhängigen Beschlagnahmeschutz. § 160a StPO enthält Schutzregelungen für Ermittlungsmaßnahmen bei Berufsgeheimnisträgern und mitwirkenden Personen. Nach § 203 Abs. 3 und 4 StGB können Rechtsanwälte erforderliche Geheimnisse sonstigen mitwirkenden Personen zugänglich machen; zugleich bestehen für diese Personen strafbewehrte Geheimhaltungspflichten. Daraus folgt kein pauschaler Schutz jeder bei einem externen IT-Forensiker befindlichen Datei; die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Ergeben die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein IT-forensischer Befund garantiert eine solche Entscheidung nicht; er kann lediglich einen technisch belastbaren Bestandteil der Tatsachengrundlage liefern.
Foire aux questions
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