IT-Forensik · Versicherungen
Wie kann geprüft werden, ob ein Schadenfoto bearbeitet oder neu gespeichert wurde?
Eine Bildbearbeitung kann legitim sein, etwa durch Zuschnitt oder automatische Optimierung. Entscheidend ist, ob dadurch beweiserhebliche Bildinhalte verändert wurden.
Warum diese Frage für eine Versicherung wichtig ist
In streitigen oder wirtschaftlich bedeutenden Schadenfällen können kleine technische Details große Auswirkungen auf die Bewertung haben. Gerade deshalb muss zwischen einer tatsächlichen digitalen Auffälligkeit, ihrer möglichen Ursache und einer rechtlichen Schlussfolgerung sauber getrennt werden.
Approche technique d'analyse
Wir untersuchen Dateistruktur, Metadaten, Kodierungsmerkmale, vorhandene Originalversionen und gegebenenfalls Bearbeitungsketten.
Où se situe la limite de l'expression
Die Feststellung einer Bearbeitung beweist nicht automatisch eine manipulative Absicht und nicht jede Bearbeitung lässt sich technisch eindeutig rekonstruieren.
Pourquoi LanCologne ?
Bei einer Plausibilitäts- oder Manipulationsprüfung ist die ergebnisoffene Arbeitsweise besonders wichtig. Ein ungewöhnlicher Zeitstempel, eine gelöschte Datei, ein bearbeitetes Foto oder eine Loglücke darf nicht schon deshalb als Täuschung interpretiert werden, weil der Befund in einem streitigen Versicherungsfall auftritt.
LanCologne beginnt deshalb mit einer klaren technischen Beweisfrage. Wir prüfen zunächst reguläre Systemprozesse, Synchronisation, Exporte, Backups, Updates, Retention und andere technische Ursachen, bevor eine Auffälligkeit als bewusster Eingriff eingeordnet werden kann. Entscheidend ist nicht, welche Erklärung für Versicherer oder Versicherungsnehmer günstiger wäre, sondern welche Erklärung von den vorhandenen Daten getragen wird.
Tragende Befunde werden soweit erforderlich an Primärdaten validiert. Screenshots, PDF-Berichte, Exporte und automatisierte Softwareanzeigen sind wertvolle Arbeitsmittel, werden aber hinsichtlich ihrer Aussagekraft von den zugrunde liegenden Daten unterschieden.
Ebenso bleibt der Untersuchungsumfang zweckgebunden. Eine Versicherung erhält durch einen streitigen Schadenfall kein unbegrenztes Zugriffsrecht auf private Kommunikation, Standortverläufe oder vollständige Geräteinhalte. Untersucht werden nur rechtmäßig verfügbare Daten, die für die konkrete Beweisfrage erforderlich sind.
Der Bericht trennt technische Feststellung, Interpretation und Aussagegrenze. Dadurch kann die Schadenabteilung die Kernaussage verstehen und ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die Herleitung fachlich überprüfen.
Notre méthode de travail
Keine Vorverurteilung – auch bei auffälligen Befunden
Unsere Aufgabe besteht nicht darin, einen Verdacht zu bestätigen. Bestätigt sich eine reguläre technische Erklärung, wird sie dokumentiert. Ergibt sich ein belastbarer Widerspruch, wird auch dieser dokumentiert. Bleiben mehrere Erklärungen möglich, wird die Unsicherheit nicht durch eine Vermutung ersetzt.
Nachvollziehbar für Schadenabteilung und Juristen – reproduzierbar für Forensiker
Die Kernaussage wird verständlich formuliert. Der technische Teil enthält die entscheidenden Datenquellen, Zeitbezüge, Integritätsinformationen, Artefaktfundstellen und Validierungsschritte. Damit bleibt die Herleitung auch für eine spätere Gegenprüfung kontrollierbar.
LanCologne für die unabhängige technische Plausibilitätsprüfung
Wenn Angaben, Dateien, Fotos, Logs oder andere digitale Spuren eines Versicherungsfalls fachlich überprüft werden müssen, untersucht LanCologne die konkrete technische Beweisfrage ergebnisoffen und nachvollziehbar. Maßgeblich ist allein, was die rechtmäßig verfügbare Datenbasis tatsächlich belegt.
Cadre juridique
Für die Schadenprüfung bleibt § 31 VVG ein zentraler Ausgangspunkt: Der Versicherer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls die Auskünfte verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind; Belege nur, soweit deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Daraus folgt kein allgemeines Recht auf eine vollständige forensische Durchsuchung sämtlicher privater Daten.
§ 28 VVG regelt mögliche Rechtsfolgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Ob eine Obliegenheit bestand, verletzt wurde und welche Rechtsfolge daraus folgt, hängt vom konkreten Vertrag und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Ein IT-forensisches Gutachten sollte daher keine Leistungsfreiheit feststellen, sondern ausschließlich die zugrunde liegenden technischen Tatsachen dokumentieren.
Für personenbezogene Daten sind insbesondere die Grundsätze des Art. 5 DSGVO – darunter Zweckbindung und Datenminimierung – sowie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO zu beachten. Besonders eingriffsintensive Datenquellen dürfen nicht allein deshalb umfassend ausgewertet werden, weil sie technisch verfügbar sind.
Kommt es später zu einem Zivilprozess, ist die Würdigung tatsächlicher Behauptungen Sache des Gerichts. § 286 ZPO regelt die freie Beweiswürdigung. § 287 ZPO enthält besondere Regeln für die Feststellung von Schaden und Schadenhöhe. Das Privatgutachten liefert hierfür eine technische Tatsachengrundlage, ersetzt aber keine gerichtliche Beweiswürdigung.
Foire aux questions
LanCologne – IT-Forensik für Versicherungen
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