IT-Forensik · Anwälte & Strafverteidiger

Wie werden IP- und Providerdaten aus der Ermittlungsakte fachlich geprüft?

Providerzuordnungen können einen Anschluss- oder Accountbezug herstellen, werden aber häufig bis zur Personenebene weiterinterpretiert.

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Warum diese Frage für die Strafverteidigung wichtig ist

Nach Akteneinsicht kommt es darauf an, die technische Tatsachengrundlage von zusammenfassenden Ermittlungsbewertungen zu trennen. Gerade digitale Beweise können in Reports plausibel wirken, obwohl Extraktionsumfang, Zeitsemantik, Personenzuordnung oder Datenkontext eine differenziertere Bewertung verlangen.

Podejście badawcze o charakterze technicznym

Wir prüfen Zeitpunkt, Zeitzone, öffentliche und private Adressen, NAT beziehungsweise Carrier-NAT, VPN-/Proxybezüge und die konkrete Aussage der Providerunterlagen.

Gdzie leży granica możliwości wypowiedzi

Auch eine korrekte Anschlusszuordnung beweist nicht automatisch, welche Person die konkrete Internetaktivität vorgenommen hat.

Dlaczego LanCologne?

Nach Akteneinsicht besteht der Mehrwert einer unabhängigen IT-forensischen Gegenprüfung nicht darin, die behördliche Arbeit pauschal in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist vielmehr, die tragenden digitalen Feststellungen auf ihre tatsächliche Datenbasis zurückzuführen.

LanCologne prüft deshalb, welches Beweismittel, welches Image oder welche Extraktion untersucht wurde, welche Filter und Parser zum Einsatz kamen und ob die daraus gezogene Schlussfolgerung technisch durch die Primärdaten getragen wird. Wo ein behördlicher Befund korrekt ist, wird er bestätigt. Wo eine Aussage über die Daten hinausgeht, wird diese Grenze nachvollziehbar erläutert.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Trennung zwischen Gerät, Account, Session und natürlicher Person sowie zwischen automatisiertem Systemverhalten und bewusster Benutzerhandlung. Ebenso werden Gegenbefunde, unvollständige Datenquellen und technisch plausible Alternativerklärungen berücksichtigt.

Ziel ist eine fachlich belastbare Grundlage für die Verteidigung, die auch einer späteren Prüfung durch Staatsanwaltschaft, weitere Sachverständige und Gericht standhalten kann.

Nasze podejście do pracy

1Verteidigerseitig zugängliche Ermittlungsakte und technische Anlagen strukturiert erfassen.
2Beweismittelkennungen, Images, Extraktionen und Reports einander eindeutig zuordnen.
3Prüfen, welche Datenquellen tatsächlich Grundlage der belastenden Schlussfolgerungen waren.
4Extraktionsumfang, Fehler, Filter, Suchbegriffe und zeitliche Eingrenzungen dokumentieren.
5Tragende Parser- und Reportbefunde gegen Primärdaten und Systemkontext validieren.
6Geräte-, Account-, Session- und Personenzuordnung getrennt bewerten.
7Zeitzonen, Synchronisation und Quellenabhängigkeiten bei Korrelationen berücksichtigen.
8Nach bislang nicht berücksichtigten Gegenbefunden und alternativen Erklärungen suchen.
9Technische Unsicherheiten und nicht verfügbare Daten ausdrücklich kennzeichnen.
10Kernergebnisse und fachliche Rückfragen für die Verteidigung verständlich und reproduzierbar dokumentieren.

Belastende, entlastende und offene Befunde

Eine fachliche Gegenprüfung ist kein Versuch, zwangsläufig einen Fehler in der Ermittlungsakte zu finden. Technisch korrekte Befunde werden bestätigt. Werden Gegenbefunde, unvollständige Daten oder alternative technische Erklärungen festgestellt, werden auch diese nachvollziehbar dokumentiert. So erhält die Verteidigung eine realistische und belastbare Tatsachengrundlage.

Verständlich für den Strafverteidiger – reproduzierbar für weitere Forensiker

Der Hauptbefund wird klar und ohne unnötige Fachsprache formuliert. Prüfrelevante Datenquellen, Hashwerte, IDs, Zeitbezüge, Rohdatenfundstellen und methodische Schritte werden so dokumentiert, dass ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die wesentlichen Feststellungen fachlich nachvollziehen kann.

LanCologne als unabhängige technische Unterstützung der Strafverteidigung

Wenn ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht einen digitalen Schlüsselbefund unabhängig prüfen lassen möchte, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen und ergebnisoffenen IT-forensischen Gegenprüfung. Ziel ist eine klare Antwort darauf, was die vorhandenen technischen Daten tatsächlich belegen – und was nicht.

Ramy prawne

Das Akteneinsichts- und Besichtigungsrecht des Verteidigers richtet sich nach § 147 StPO. Nach Absatz 1 ist der Verteidiger befugt, die dem Gericht vorliegenden oder im Falle der Anklage vorzulegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Solange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Einsicht beziehungsweise Besichtigung nach Absatz 2 unter den dort genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Nach § 147 Abs. 3 darf dem Verteidiger insbesondere die Einsicht in Gutachten von Sachverständigen in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren grundsätzlich die Staatsanwaltschaft (§ 147 Abs. 5).

Diese Rechte stehen dem Verteidiger zu, nicht LanCologne. Eine technische Gegenprüfung setzt deshalb voraus, dass die Verteidigung die betreffenden Unterlagen oder Daten rechtmäßig zur Verfügung stellen kann. LanCologne erlangt durch die private Beauftragung kein eigenes Besichtigungs-, Akteneinsichts- oder Zugriffsrecht gegenüber Staatsanwaltschaft oder Polizei.

§ 160 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Nach § 163a Abs. 2 StPO sind vom Beschuldigten zu seiner Entlastung beantragte Beweise zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. Eine unabhängige technische Prüfung kann deshalb tatsächliche Anhaltspunkte liefern, die der Verteidiger für weitere Beweisanregungen oder Anträge bewerten kann; die prozessuale Entscheidung trifft der Verteidiger beziehungsweise die zuständige Strafverfolgungsstelle.

Soweit amtlich sichergestellte, beschlagnahmte oder durchgesehene elektronische Beweismittel betroffen sind, sind insbesondere §§ 94, 98 und 110 StPO zu beachten. § 110 Abs. 3 regelt die Durchsicht elektronischer Speichermedien durch die hierzu befugten staatlichen Stellen und unter Voraussetzungen auch räumlich getrennte Speichermedien. Daraus entstehen keine hoheitlichen Befugnisse für einen privat beauftragten IT-Forensiker.

Ein privat von der Verteidigung beauftragter IT-Forensiker ist nicht allein aufgrund dieser Beauftragung ein förmlich herangezogener Sachverständiger nach §§ 72 ff. StPO. Diese prozessualen Rollen werden ausdrücklich getrennt.

Najczęściej zadawane pytania

Kann LanCologne nach § 147 StPO selbst Akteneinsicht verlangen?+
Nein. Das Recht steht dem Verteidiger beziehungsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem Beschuldigten zu. LanCologne kann nur rechtmäßig zur Verfügung gestellte Aktenbestandteile und Daten technisch prüfen.
Wird bei der Gegenprüfung davon ausgegangen, dass die behördliche Auswertung fehlerhaft ist?+
Nein. Die Prüfung ist ergebnisoffen. Tragende Befunde können bestätigt, eingeschränkt oder technisch widerlegt werden.
Muss für jeden Report die gesamte forensische Untersuchung wiederholt werden?+
Nicht zwingend. Der Umfang richtet sich nach der konkreten Verteidigungsfrage und danach, welche technischen Feststellungen für den Tatvorwurf tatsächlich tragend sind.
Kann LanCologne den Strafverteidiger bei technischen Rückfragen an einen Sachverständigen unterstützen?+
Ja. Wir können technische Widersprüche, Datenlücken und Aussagegrenzen herausarbeiten und daraus einen fachlichen Fragenkatalog ableiten. Die prozessuale Verwendung entscheidet der Verteidiger.

LanCologne – IT-Forensik für Anwälte & Strafverteidiger

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