IT-Forensik · Versicherungen
Wie kann der Zustand eines IT-Systems unmittelbar vor einem Schaden rekonstruiert werden?
Für die Schadenursache ist häufig nicht nur der Zustand nach dem Ereignis, sondern der letzte nachvollziehbare Zustand davor entscheidend.
Warum diese Frage für eine Versicherung wichtig ist
Bei technisch geprägten Schadenfällen muss eine Entscheidung auf überprüfbaren Tatsachen beruhen. Digitale Spuren können den gemeldeten Ablauf bestätigen, zeitlich eingrenzen, in einzelnen Punkten widerlegen oder zeigen, dass eine sichere Rekonstruktion nicht mehr möglich ist. Für die Schadenbearbeitung ist jede dieser Antworten wertvoll, sofern ihre Herleitung nachvollziehbar bleibt.
Podejście badawcze o charakterze technicznym
Wir rekonstruieren Konfiguration, Benutzeraktivitäten, laufende Dienste, Updates, Netzwerkzustand und relevante Anwendungsereignisse aus den erhaltenen Daten.
Gdzie leży granica możliwości wypowiedzi
Eine Rekonstruktion kann nur so vollständig sein wie die erhaltenen Quellen. Fehlende Telemetrie wird nicht durch Annahmen ersetzt.
Dlaczego LanCologne?
Eine Versicherung benötigt bei einem technisch geprägten Schaden keine möglichst große Datenmenge, sondern eine belastbare Antwort auf eine konkrete Tatsachenfrage. Genau danach richtet LanCologne den Untersuchungsumfang aus.
Wir beginnen deshalb nicht mit der Annahme, dass eine Schadenmeldung richtig oder falsch sein müsse. Zunächst wird geklärt, welcher technische Sachverhalt für die Schadenprüfung überhaupt relevant ist: Wann trat ein Ereignis ein? Welche Systeme waren betroffen? Welche Daten gingen tatsächlich verloren? Welche Zustände bestanden vorher und nachher? Gibt es unabhängige Spuren, die den geschilderten Ablauf bestätigen oder ihm widersprechen?
Entscheidende Befunde werden soweit erforderlich auf Primärdatenebene geprüft. Automatisierte Reports oder Softwareanzeigen dienen als Hilfsmittel, werden aber nicht ungeprüft mit der Beweisquelle gleichgesetzt. Belastende und entlastende beziehungsweise die Schadenmeldung bestätigende Befunde werden nach demselben Maßstab behandelt.
Ebenso wichtig ist die Begrenzung des Auftrags. Eine Schadenprüfung rechtfertigt keine anlasslose Vollauswertung privater Geräte oder Kommunikationsinhalte. Wir beschränken die Untersuchung auf die rechtmäßig verfügbare und für die konkrete Beweisfrage erforderliche Datenbasis.
Das Ergebnis wird so dokumentiert, dass ein Schadenregulierer oder Jurist die Kernaussage ohne IT-Spezialwissen versteht und ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die technische Herleitung anhand der dokumentierten Quellen nachvollziehen kann.
Nasze podejście do pracy
Bestätigende, widersprechende und offene Befunde
Eine unabhängige Schadenprüfung darf nicht auf ein gewünschtes Regulierungsergebnis ausgerichtet sein. Bestätigen die technischen Daten die Angaben des Versicherungsnehmers, wird dies ebenso eindeutig dokumentiert wie ein nachweisbarer Widerspruch. Reicht die Datenlage nicht für eine belastbare Entscheidung, wird keine Vermutung an die Stelle eines Befunds gesetzt.
Verständlich für Schadenregulierung und Juristen – technisch reproduzierbar
Der Hauptbefund wird in klarer Sprache erläutert. Im technischen Teil dokumentieren wir die relevanten Datenquellen, Identifikatoren, Sicherungszeitpunkte, Integritätswerte, Zeitbezüge, Artefaktfundstellen und Validierungsschritte. So kann ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die tragenden Feststellungen fachlich nachprüfen.
LanCologne als unabhängige technische Unterstützung der Schadenprüfung
Wenn ein Versicherungsfall von digitalen Tatsachen abhängt, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen, ergebnisoffenen und nachvollziehbaren IT-forensischen Untersuchung. Entscheidend ist nicht, ob ein Ergebnis für Versicherer oder Versicherungsnehmer günstig ist, sondern ausschließlich, was die rechtmäßig verfügbare Datenbasis tatsächlich belegt.
Ramy prawne
Nach § 30 VVG ist der Versicherungsfall nach Kenntniserlangung grundsätzlich unverzüglich anzuzeigen. Für die technische Schadenprüfung besonders bedeutsam ist § 31 VVG: Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die Auskünfte verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind. Belege kann er nach § 31 Abs. 1 VVG insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
Daraus folgt kein allgemeines Recht des Versicherers, sämtliche privaten Smartphones, Computer, Cloudkonten oder Kommunikationsinhalte vollständig forensisch auszuwerten. Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage erforderlich. Art. 5 DSGVO verlangt insbesondere Zweckbindung und Datenminimierung; personenbezogene Daten müssen auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß beschränkt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich insbesondere nach Art. 6 DSGVO.
§ 28 VVG regelt die Folgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Ob die Vorschrift im Einzelfall eingreift, hängt unter anderem von der konkret vereinbarten Obliegenheit, dem Verschuldensgrad, den gesetzlichen Kausalitätsregeln und weiteren Voraussetzungen ab. Ein IT-forensischer Befund darf deshalb nicht selbst die Rechtsfolge ‚Leistungsfreiheit‘ feststellen. Er kann lediglich die zugrunde liegende technische Tatsachenfrage beantworten.
Soweit personenbezogene Daten für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden sollen, kann bei nichtöffentlichen Stellen unter den Voraussetzungen des § 24 BDSG insbesondere die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche eine Rolle spielen. Auch diese Vorschrift gilt nicht schrankenlos; entgegenstehende Interessen der betroffenen Person sind zu berücksichtigen.
Kommt es zu einem Zivilprozess, entscheidet das Gericht nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung über die Wahrheit tatsächlicher Behauptungen. Für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist, enthält § 287 ZPO besondere Regeln. Ein privat beauftragtes IT-forensisches Gutachten ersetzt diese gerichtliche Beweiswürdigung nicht.
Najczęściej zadawane pytania
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