IT-Forensik · Anwälte & Strafverteidiger
Wie kann die Verteidigung prüfen, ob eine Demonstration forensischer Software in der Hauptverhandlung den zugrunde liegenden Befund vollständig wiedergibt?
Eine Softwareansicht kann einen Befund anschaulich darstellen, zeigt aber häufig nur die vom Parser ausgewählten Felder.
Warum diese Frage für die Strafverteidigung wichtig ist
In der Hauptverhandlung entscheidet nicht die Menge technischer Daten, sondern die belastbare Aussage der tatsächlich eingeführten und gewürdigten Beweise. Die Verteidigung muss deshalb erkennen können, welche Aussage ein digitales Artefakt trägt, welche Voraussetzungen dafür gelten und wo Interpretation beginnt.
Technischer Untersuchungsansatz
Wir prüfen, welche Rohdaten hinter der Ansicht stehen, welche Filter aktiv sind und welche relevanten Felder oder Datenzustände außerhalb der Darstellung liegen.
Wo die Aussagegrenze liegt
Eine Softwareoberfläche ist eine Darstellung des Datenbestands, nicht dessen vollständiger technischer Kontext.
Miksi LanCologne?
In der Hauptverhandlung muss ein digitaler Befund nicht nur technisch richtig sein, sondern in seiner tatsächlichen Aussageweite verständlich werden. Genau hier liegt die Aufgabe einer unabhängigen IT-forensischen Unterstützung der Verteidigung.
LanCologne prüft nicht mit dem Ziel, einen gerichtlichen oder behördlichen Sachverständigen zu widerlegen. Maßgeblich ist, ob Datenbasis, Methode und Schlussfolgerung zusammenpassen. Bestätigt sich ein Befund, wird er bestätigt. Bestehen technische Grenzen, widersprüchliche Primärdaten oder belastbare Alternativerklärungen, werden diese ebenso klar dokumentiert.
Besonderes Augenmerk gilt der Trennung zwischen automatisierter Parserdarstellung und Primärdaten, zwischen Gerät, Account, Session und natürlicher Person sowie zwischen technischer Möglichkeit und tatsächlich nachgewiesenem Ereignis.
Die Ergebnisse werden zweistufig aufbereitet: verständlich für Verteidiger und Gericht sowie technisch detailliert genug, damit ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die tragenden Feststellungen nachvollziehen kann.
Unsere Arbeitsweise
Belastende, entlastende und offene Befunde
Die fachliche Unterstützung folgt keinem gewünschten Prozessergebnis. Ein technisch belastender Befund wird ebenso klar benannt wie ein belastbarer Gegenbefund. Ist eine Frage anhand der vorhandenen Daten nicht entscheidbar, wird gerade dies dokumentiert. Eine solche Ergebnisoffenheit ist Voraussetzung für eine glaubwürdige forensische Arbeit.
Verständlich für Verteidiger und Gericht – technisch reproduzierbar
Kernaussagen werden ohne unnötige Fachsprache erklärt. Im technischen Teil werden Datenquellen, Identifikatoren, Zeitbezüge, Integritätsinformationen, Artefaktfundstellen und Validierungsschritte dokumentiert. Dadurch bleibt die Herleitung für einen weiteren qualifizierten IT-Forensiker fachlich kontrollierbar.
LanCologne als unabhängige technische Unterstützung in der Hauptverhandlung
Wenn digitale Beweise, IT-forensische Gutachten oder sachverständige Aussagen für die Hauptverhandlung fachlich vorbereitet oder überprüft werden sollen, unterstützt LanCologne die Strafverteidigung mit einer nachvollziehbaren und ergebnisoffenen technischen Analyse. Entscheidend ist, was die Daten tatsächlich belegen – und was sich aus ihnen gerade nicht sicher ableiten lässt.
Rechtlicher Rahmen
Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist insbesondere § 244 StPO von Bedeutung. Nach § 244 Abs. 2 hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Beweisanträge und deren Ablehnung ergeben sich insbesondere aus § 244 Abs. 3 ff. StPO. Die rechtliche Formulierung und Stellung eines Beweisantrags ist Aufgabe des Strafverteidigers, nicht eines privat beauftragten IT-Forensikers.
Für den Sachverständigenbeweis gelten §§ 72 ff. StPO. Ein von der Verteidigung privat beauftragter IT-Forensiker wird nicht allein durch diesen Auftrag zum förmlich herangezogenen Sachverständigen des Gerichts. Diese Rollen sind strikt zu trennen.
§ 244 Abs. 4 StPO enthält besondere Regeln für die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann insbesondere die Anhörung eines weiteren Sachverständigen relevant werden. Daneben regelt § 83 StPO die Möglichkeit eines neuen Gutachtens in den dort genannten Konstellationen. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Verfahren erfüllt sind, ist eine strafprozessuale Frage für Verteidigung und Gericht.
§ 245 StPO enthält besondere Regeln zur Beweiserhebung bei herbeigeschafften Beweismitteln und geladenen beziehungsweise erschienenen Personen. Ob die Vorschrift auf ein konkretes digitales Beweismittel oder eine konkrete Verfahrenssituation anwendbar ist, muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO steht weiterhin dem Verteidiger zu. LanCologne erhält durch eine private Beauftragung keine eigenen prozessualen Befugnisse. Unsere Aufgabe besteht darin, digitale Tatsachen fachlich zu prüfen, technische Fragen vorzubereiten und die Grenzen einer Aussage transparent darzustellen.
Usein kysyttyjä kysymyksiä
LanCologne – IT-Forensik für Anwälte & Strafverteidiger
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