IT-Forensik · Anwälte & Strafverteidiger
Wie kann die Verteidigung verhindern, dass technische Möglichkeiten im Schluss der Beweisaufnahme wie bewiesene Tatsachen behandelt werden?
Gerade bei Fernzugriff, Malware, Accountnutzung oder Datenübertragung ist zwischen technisch möglich, technisch plausibel und tatsächlich nachgewiesen zu unterscheiden.
Warum diese Frage für die Strafverteidigung wichtig ist
Während der laufenden Beweisaufnahme können einzelne technische Aussagen erhebliches Gewicht erhalten. Für eine sachgerechte Verteidigung muss erkennbar bleiben, ob eine Aussage unmittelbar aus Primärdaten folgt, auf einer automatisierten Interpretation beruht oder zusätzliche Annahmen voraussetzt.
Technischer Untersuchungsansatz
Wir klassifizieren jede zentrale Aussage nach ihrer Datenbasis und dokumentieren, welche zusätzlichen Spuren für eine stärkere Schlussfolgerung erforderlich wären.
Wo die Aussagegrenze liegt
Auch eine für die Verteidigung günstige Möglichkeit wird nicht als Tatsache dargestellt, solange sie nicht durch konkrete Befunde gestützt wird.
Miksi LanCologne?
In dieser Phase der Hauptverhandlung kommt es besonders darauf an, technische Einzelbefunde nicht isoliert zu betrachten. Ein digitaler Beweis kann nur dann sachgerecht eingeordnet werden, wenn seine Herkunft, sein Datenstand, seine Entstehungslogik und seine Aussagegrenze bekannt sind.
LanCologne arbeitet deshalb konsequent vom Primärbefund zur Schlussfolgerung. Automatisierte Reports, Screenshots oder Softwareansichten dienen der Darstellung, werden aber nicht mit der eigentlichen Beweisquelle gleichgesetzt. Bei entscheidenden Befunden prüfen wir, soweit die Datenbasis dies ermöglicht, die zugrunde liegenden Dateien, Datenbanken, Logs, Metadaten oder sonstigen Artefakte.
Belastende und entlastende Feststellungen werden nach demselben fachlichen Maßstab behandelt. Eine technisch mögliche Alternative wird nicht zum Gegenbeweis erklärt, solange konkrete Spuren fehlen. Umgekehrt wird aus einer plausibel wirkenden Softwareanzeige keine weitergehende Personenzuordnung abgeleitet, wenn die dafür notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vorhanden sind.
Das Ergebnis soll für Strafverteidiger und Gericht verständlich sein und zugleich genügend technische Details enthalten, damit ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die tragenden Feststellungen nachvollziehen und überprüfen kann.
Unsere Arbeitsweise
Belastende, entlastende und offene Befunde
Unsere Untersuchung ist ergebnisoffen. Bestätigt sich ein belastender Befund, wird dies ebenso dokumentiert wie ein belastbarer Gegenbefund. Kann eine technische Frage wegen fehlender Daten, mehrerer gleich plausibler Ursachen oder methodischer Grenzen nicht entschieden werden, wird genau diese Unsicherheit festgehalten.
Verständlich für Verteidiger und Gericht – nachvollziehbar für weitere Forensiker
Die Kernaussage wird in verständlicher Sprache erläutert. Der technische Teil dokumentiert Datenquellen, Identifikatoren, Zeitbezüge, Integritätsinformationen, relevante Rohdaten und Validierungsschritte. So kann ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die entscheidenden Feststellungen fachlich überprüfen.
LanCologne als unabhängige technische Unterstützung der Strafverteidigung
Wenn während der Hauptverhandlung digitale Beweise, neue technische Aussagen oder widersprüchliche IT-forensische Befunde eingeordnet werden müssen, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen, nachvollziehbaren und ergebnisoffenen Prüfung. Maßgeblich ist ausschließlich, was die vorhandenen Daten tatsächlich belegen.
Rechtlicher Rahmen
Für die laufende Beweisaufnahme bleibt § 244 StPO zentral. Nach Absatz 2 hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Die Voraussetzungen eines Beweisantrags und die gesetzlichen Ablehnungsgründe ergeben sich insbesondere aus § 244 Abs. 3 ff. StPO. LanCologne kann technische Tatsachenfragen und geeignete Datenquellen herausarbeiten, stellt jedoch selbst keine strafprozessualen Beweisanträge.
Nach § 246 Abs. 1 StPO darf eine Beweiserhebung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache verspätet vorgebracht wurde. Die weiteren Regelungen des § 246, insbesondere zu möglichen Aussetzungsanträgen bei spätem Vorbringen, sind prozessuale Fragen für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht.
§ 249 StPO regelt den Urkundenbeweis. Elektronische Dokumente sind nach § 249 Abs. 1 Urkunden, soweit sie verlesbar sind. Absatz 2 enthält die Voraussetzungen des Selbstleseverfahrens. Die technische Aufgabe kann darin bestehen, Version, Herkunft und Integrität eines elektronischen Dokuments zu prüfen; die Entscheidung über die Form der Beweiserhebung trifft das Gericht.
Nach § 257 Abs. 2 StPO ist auf Verlangen auch dem Verteidiger nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären. Diese Erklärung darf nach Absatz 3 den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen. LanCologne kann hierfür technische Sachverhalte aufbereiten, gibt jedoch keine Prozesserklärung anstelle des Verteidigers ab.
Ändert sich während der Hauptverhandlung der rechtliche Gesichtspunkt oder in den von § 265 erfassten Fällen die Sachlage, enthält § 265 StPO Hinweis- und unter bestimmten Voraussetzungen Aussetzungsregelungen. Ob diese Norm im konkreten Fall eingreift, ist rechtlich zu beurteilen. Wir beschränken uns auf die Feststellung, ob und wie sich die technische Tatsachengrundlage verändert hat.
Nach Schluss der Beweisaufnahme folgen die Schlussvorträge gemäß § 258 StPO. Die eigentliche Beweiswürdigung ist Sache des Gerichts: Nach § 261 StPO entscheidet es über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Eine IT-forensische Stellungnahme kann technische Tatsachen und Grenzen erklären, ersetzt aber weder Schlussvortrag noch richterliche Beweiswürdigung.
Usein kysyttyjä kysymyksiä
LanCologne – IT-Forensik für Anwälte & Strafverteidiger
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