IT-Forensik · Anwälte & Strafverteidiger
Kann eine virtuelle Maschine eine belastende Aktivität einem anderen Systemkontext zuordnen?
Virtuelle Maschinen besitzen eigene Benutzer, Anwendungen und Dateisysteme. Spuren im Gast- und Hostsystem dürfen nicht miteinander vermischt werden.
Warum diese Frage für die Strafverteidigung wichtig ist
Im Ermittlungsverfahren kann eine scheinbar eindeutige digitale Spur erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung des Tatverdachts haben. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, ob die technische Interpretation tatsächlich trägt oder ob Kontext, Systemarchitektur, unvollständige Daten oder alternative Ursachen berücksichtigt werden müssen.
Technischer Untersuchungsansatz
Wir prüfen virtuelle Datenträger, Hypervisor- und Gastspuren, Snapshots, Laufzeiten und Benutzerkontext.
Wo die Aussagegrenze liegt
Ein Artefakt in einer virtuellen Maschine ist nicht automatisch dem Hostsystem oder dessen gerade angemeldetem Benutzer zuzurechnen.
Miksi LanCologne?
LanCologne unterstützt die Strafverteidigung mit einer unabhängigen technischen Prüfung, nicht mit einem vorgegebenen Ergebnis. Ein entlastender Befund ist nur dann wertvoll, wenn seine Herkunft, Entstehungslogik und Aussagegrenze auch gegenüber Staatsanwaltschaft, einem weiteren Sachverständigen und später dem Gericht nachvollziehbar bleiben.
Ausgangspunkt ist deshalb immer die konkrete Verteidigungsfrage. Wir trennen Gerätebezug, Accountbezug, Sessionbezug und natürliche Person ebenso konsequent wie technische Möglichkeit, tatsächliche Nutzung und nachweisbare Handlung.
Rechtmäßig zugängliche Daten werden soweit technisch möglich nachvollziehbar gesichert. Entscheidungserhebliche automatisierte Treffer werden nicht ungeprüft übernommen. Bei Bedarf erfolgt eine Kontrolle auf Dateisystem-, Datenbank- oder Rohdatenebene beziehungsweise mit einer zweiten fachlich geeigneten Methode.
Das Ergebnis kann entlastend, belastend oder offen sein. Diese Ergebnisoffenheit schützt die Qualität der Untersuchung und verhindert, dass eine technisch nur mögliche Erklärung als feststehende Tatsache dargestellt wird.
Unsere Arbeitsweise
Belastende, entlastende und offene Befunde
Die Verteidigung profitiert nicht von einem Gefälligkeitsgutachten. Stützen die Daten den Tatvorwurf, wird dies ebenso benannt wie ein belastbarer Gegenbefund. Bleiben mehrere Erklärungen möglich oder fehlen für eine sichere Aussage wesentliche Daten, wird diese Unsicherheit ausdrücklich dokumentiert.
Verständlich für den Strafverteidiger – technisch prüfbar für weitere Forensiker
Der Hauptbefund wird in klarer Sprache erläutert. Im technischen Teil werden die für eine Nachprüfung relevanten Datenquellen, Integritätsinformationen, Zeitbezüge, Artefakte und Untersuchungsschritte dokumentiert. Damit kann ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die Herleitung fachlich kontrollieren.
LanCologne als unabhängige technische Unterstützung der Strafverteidigung
Wenn ein Strafverteidiger eine digitale Tatsachenfrage bereits im Ermittlungsverfahren unabhängig prüfen lassen möchte, unterstützt LanCologne mit einer nachvollziehbaren und ergebnisoffenen IT-forensischen Untersuchung. Ziel ist eine fachlich belastbare Tatsachengrundlage – unabhängig davon, ob sie den Tatvorwurf bestätigt, relativiert oder ihm technisch widerspricht.
Rechtlicher Rahmen
Die Verteidigung kann bereits im Ermittlungsverfahren tätig werden. Nach § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. § 160 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln und für Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. Nach § 163a Abs. 2 StPO sind Beweise, deren Aufnahme der Beschuldigte zu seiner Entlastung beantragt, zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
Das Akteneinsichts- und Besichtigungsrecht steht nach § 147 StPO dem Verteidiger zu. Vor Abschluss der Ermittlungen können nach Absatz 2 Einschränkungen bestehen; die Einsicht in Sachverständigengutachten darf dem Verteidiger nach Absatz 3 in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. LanCologne hat aus § 147 StPO kein eigenes Akteneinsichtsrecht. Eine Gegenprüfung setzt voraus, dass die Verteidigung die betreffenden Unterlagen oder Daten rechtmäßig zur technischen Untersuchung zur Verfügung stellen kann.
Ein privat von der Verteidigung beauftragter IT-Forensiker wird nicht allein durch die Beauftragung zu einem förmlich herangezogenen Sachverständigen nach §§ 72 ff. StPO. Diese Rollen werden in unseren Stellungnahmen und Landingpages ausdrücklich getrennt.
Werden amtlich verwahrte oder beschlagnahmte digitale Beweismittel thematisiert, entscheiden die zuständigen Strafverfolgungsorgane und Gerichte über Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsicht und Zugang. Insbesondere §§ 94, 98 und 110 StPO begründen keine hoheitlichen Befugnisse für LanCologne.
Für die vertrauliche Zusammenarbeit mit der Verteidigung sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Berufsgeheimnisschutzes differenziert zu beachten. §§ 53 und 53a StPO regeln Zeugnisverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern und unter Voraussetzungen mitwirkenden Personen; § 97 StPO enthält Beschlagnahmeverbote mit konkreten Voraussetzungen und Ausnahmen, § 160a StPO Schutzregeln für Ermittlungsmaßnahmen. § 203 Abs. 3 und 4 StGB erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen die erforderliche Einbeziehung sonstiger mitwirkender Personen und begründet Geheimhaltungspflichten. Daraus folgt kein pauschaler automatischer Schutz jeder bei einem externen IT-Forensiker befindlichen Datei.
Usein kysyttyjä kysymyksiä
LanCologne – IT-Forensik für Anwälte & Strafverteidiger
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