IT-Forensik · Anwälte & Strafverteidiger
Wie wird geprüft, ob Chatnachrichten im Ermittlungsbericht aus ihrem technischen Kontext gelöst wurden?
Einzelne Chatnachrichten können ohne vorherige und nachfolgende Kommunikation, Teilnehmerstatus oder Datenbankkontext eine andere Bedeutung vermitteln.
Warum diese Frage für die Strafverteidigung wichtig ist
Nach Akteneinsicht kommt es darauf an, die technische Tatsachengrundlage von zusammenfassenden Ermittlungsbewertungen zu trennen. Gerade digitale Beweise können in Reports plausibel wirken, obwohl Extraktionsumfang, Zeitsemantik, Personenzuordnung oder Datenkontext eine differenziertere Bewertung verlangen.
Technischer Untersuchungsansatz
Wir prüfen Nachrichten-IDs, Threadbezug, Teilnehmer, Zeitwerte, Anhänge, gelöschte beziehungsweise rekonstruierte Datensätze und den verfügbaren Gesprächskontext.
Wo die Aussagegrenze liegt
Technischer Kontext ersetzt keine sprachliche oder rechtliche Auslegung, kann aber zeigen, ob eine Nachricht vollständig, fragmentarisch oder aus einem anderen Datenzustand stammt.
Warum LanCologne?
Nach Akteneinsicht besteht der Mehrwert einer unabhängigen IT-forensischen Gegenprüfung nicht darin, die behördliche Arbeit pauschal in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist vielmehr, die tragenden digitalen Feststellungen auf ihre tatsächliche Datenbasis zurückzuführen.
LanCologne prüft deshalb, welches Beweismittel, welches Image oder welche Extraktion untersucht wurde, welche Filter und Parser zum Einsatz kamen und ob die daraus gezogene Schlussfolgerung technisch durch die Primärdaten getragen wird. Wo ein behördlicher Befund korrekt ist, wird er bestätigt. Wo eine Aussage über die Daten hinausgeht, wird diese Grenze nachvollziehbar erläutert.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Trennung zwischen Gerät, Account, Session und natürlicher Person sowie zwischen automatisiertem Systemverhalten und bewusster Benutzerhandlung. Ebenso werden Gegenbefunde, unvollständige Datenquellen und technisch plausible Alternativerklärungen berücksichtigt.
Ziel ist eine fachlich belastbare Grundlage für die Verteidigung, die auch einer späteren Prüfung durch Staatsanwaltschaft, weitere Sachverständige und Gericht standhalten kann.
Unsere Arbeitsweise
Belastende, entlastende und offene Befunde
Eine fachliche Gegenprüfung ist kein Versuch, zwangsläufig einen Fehler in der Ermittlungsakte zu finden. Technisch korrekte Befunde werden bestätigt. Werden Gegenbefunde, unvollständige Daten oder alternative technische Erklärungen festgestellt, werden auch diese nachvollziehbar dokumentiert. So erhält die Verteidigung eine realistische und belastbare Tatsachengrundlage.
Verständlich für den Strafverteidiger – reproduzierbar für weitere Forensiker
Der Hauptbefund wird klar und ohne unnötige Fachsprache formuliert. Prüfrelevante Datenquellen, Hashwerte, IDs, Zeitbezüge, Rohdatenfundstellen und methodische Schritte werden so dokumentiert, dass ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die wesentlichen Feststellungen fachlich nachvollziehen kann.
LanCologne als unabhängige technische Unterstützung der Strafverteidigung
Wenn ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht einen digitalen Schlüsselbefund unabhängig prüfen lassen möchte, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen und ergebnisoffenen IT-forensischen Gegenprüfung. Ziel ist eine klare Antwort darauf, was die vorhandenen technischen Daten tatsächlich belegen – und was nicht.
Rechtlicher Rahmen
Das Akteneinsichts- und Besichtigungsrecht des Verteidigers richtet sich nach § 147 StPO. Nach Absatz 1 ist der Verteidiger befugt, die dem Gericht vorliegenden oder im Falle der Anklage vorzulegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Solange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Einsicht beziehungsweise Besichtigung nach Absatz 2 unter den dort genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Nach § 147 Abs. 3 darf dem Verteidiger insbesondere die Einsicht in Gutachten von Sachverständigen in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren grundsätzlich die Staatsanwaltschaft (§ 147 Abs. 5).
Diese Rechte stehen dem Verteidiger zu, nicht LanCologne. Eine technische Gegenprüfung setzt deshalb voraus, dass die Verteidigung die betreffenden Unterlagen oder Daten rechtmäßig zur Verfügung stellen kann. LanCologne erlangt durch die private Beauftragung kein eigenes Besichtigungs-, Akteneinsichts- oder Zugriffsrecht gegenüber Staatsanwaltschaft oder Polizei.
§ 160 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Nach § 163a Abs. 2 StPO sind vom Beschuldigten zu seiner Entlastung beantragte Beweise zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. Eine unabhängige technische Prüfung kann deshalb tatsächliche Anhaltspunkte liefern, die der Verteidiger für weitere Beweisanregungen oder Anträge bewerten kann; die prozessuale Entscheidung trifft der Verteidiger beziehungsweise die zuständige Strafverfolgungsstelle.
Soweit amtlich sichergestellte, beschlagnahmte oder durchgesehene elektronische Beweismittel betroffen sind, sind insbesondere §§ 94, 98 und 110 StPO zu beachten. § 110 Abs. 3 regelt die Durchsicht elektronischer Speichermedien durch die hierzu befugten staatlichen Stellen und unter Voraussetzungen auch räumlich getrennte Speichermedien. Daraus entstehen keine hoheitlichen Befugnisse für einen privat beauftragten IT-Forensiker.
Ein privat von der Verteidigung beauftragter IT-Forensiker ist nicht allein aufgrund dieser Beauftragung ein förmlich herangezogener Sachverständiger nach §§ 72 ff. StPO. Diese prozessualen Rollen werden ausdrücklich getrennt.
Häufige Fragen
LanCologne – IT-Forensik für Anwälte & Strafverteidiger
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