IT-Forensik · Ermittlungsbehörden
Wie werden unterschiedliche Datenstände derselben App auf mehreren Geräten bewertet?
Mehrere Geräte können unterschiedliche Synchronisations- und Löschzustände derselben Anwendung zeigen.
Warum diese Frage für Ermittlungsbehörden wichtig ist
Bei fortgeschrittenen Ermittlungsfragen geht es selten nur darum, ob ein einzelnes Artefakt vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die technische Interpretation belastbar ist, welche Gegenhypothesen bestehen und welche Schlussfolgerungen aus der vorhandenen Datenbasis gerade nicht gezogen werden dürfen.
Tehnični pristop k preiskavi
Wir vergleichen IDs, Zeitwerte, lokale Datenbanken, Synczustände und gerätespezifische Merkmale.
Kje je meja izjavljanja
Abweichende Datenstände beweisen nicht automatisch nachträgliche Manipulation.
Zakaj LanCologne?
LanCologne wird in komplexen Ermittlungsverfahren nicht eingesetzt, um eine bestehende Verdachtshypothese möglichst wirkungsvoll zu bestätigen. Die Aufgabe besteht darin, eine konkrete technische Frage unabhängig zu prüfen und belastende wie entlastende Befunde mit demselben fachlichen Maßstab zu bewerten.
Die Datenbasis wird eindeutig dokumentiert. Soweit technisch möglich, erfolgt die Auswertung auf verifizierten Sicherungen oder geeigneten Arbeitskopien. Bei entscheidungserheblichen Befunden verlassen wir uns nicht allein auf automatisch erzeugte Reports. Herkunft, Entstehungslogik und Systemkontext werden geprüft; bei Bedarf erfolgt eine Validierung anhand der Primärdaten oder mit einer zweiten fachlich geeigneten Methode.
Gerade bei komplexen Sachverhalten ist die Trennung von Gerätebezug, Accountbezug, Sessionbezug, Benutzerhandlung und natürlicher Person entscheidend. Ebenso wird zwischen positiver Feststellung, bloßer Vereinbarkeit, Nichtnachweis und technischem Ausschluss unterschieden.
Die Ergebnisse werden so dokumentiert, dass Ermittler und Staatsanwälte die Kernaussage ohne spezielle Forensikkenntnisse nachvollziehen können. Gleichzeitig bleiben die technischen Grundlagen für eine spätere Überprüfung durch andere Forensiker, Verteidigung und Gericht reproduzierbar dokumentiert.
Vom Ermittlungsauftrag zur belastbaren Aussage
Belastende, entlastende und offene Befunde
Die Untersuchung bleibt ergebnisoffen. Stützen mehrere belastbare Quellen eine Ermittlungsannahme, wird deren technische Beziehung erläutert. Bestehen Gegenbefunde oder eine technisch tragfähige Alternativerklärung, werden diese gleichwertig dokumentiert. Reicht die Datenbasis nicht aus, wird der verbleibende Nichtnachweis ausdrücklich benannt.
Reproduzierbarkeit und spätere gerichtliche Nachprüfung
Die Kernaussage wird für Ermittler und Staatsanwälte verständlich formuliert. Zugleich werden die prüfrelevanten technischen Grundlagen so dokumentiert, dass ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die wesentlichen Feststellungen anhand derselben Datenbasis nachvollziehen kann. Dies erleichtert spätere Rückfragen, Gegenprüfungen und eine mögliche gerichtliche Beweisaufnahme.
LanCologne als unabhängiger externer IT-Forensik-Sachverständiger
Wenn eine Strafermittlungsbehörde eine komplexe digitale Frage vertieft, unabhängig oder reproduzierbar prüfen lassen muss, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen und ergebnisoffenen Untersuchung. Im Mittelpunkt steht die belastbare Beantwortung der konkreten Ermittlungsfrage – einschließlich Gegenbefunden, Aussagegrenzen und technischer Nachprüfbarkeit.
Pravni okvir
Die Ermittlungsleitung und die rechtliche Bewertung verbleiben bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen. Nach § 160 StPO erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. § 161 StPO regelt die allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft; § 163 StPO die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren.
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die §§ 72 ff. StPO. Nach § 161a Abs. 1 StPO haben Sachverständige auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und ihr Gutachten zu erstatten. § 82 StPO regelt die Form der Gutachtenerstattung im Vorverfahren. § 78 StPO betrifft die richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen, soweit eine richterliche Leitung einschlägig ist.
Sicherstellung und Beschlagnahme richten sich insbesondere nach §§ 94 und 98 StPO. § 110 Abs. 3 StPO betrifft die Durchsicht elektronischer Speichermedien und die Sicherung von Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Über Zulässigkeit, Reichweite und Anordnung hoheitlicher Maßnahmen entscheiden ausschließlich die zuständigen Strafverfolgungsorgane und Gerichte.
Nach § 1 Abs. 3 JVEG steht eine Heranziehung durch Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft einer staatsanwaltschaftlichen Heranziehung vergütungsrechtlich gleich.
Pogosta vprašanja
LanCologne – IT-Forensik für Strafermittlungsbehörden
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