IT-Forensik · Anwälte & Strafverteidiger

Wie kann ein fehlender technischer Nachweis im Zwischenverfahren sachlich eingeordnet werden?

Bei digitalen Tatvorwürfen kann relevant sein, dass ein technisch erwartbarer Befund nicht vorhanden ist.

Uforpligtende forespørgsel

Warum diese Frage für die Strafverteidigung wichtig ist

Nach Anklageerhebung muss die technische Prüfung auf diejenigen digitalen Tatsachen konzentriert werden, die den angeklagten Sachverhalt tatsächlich tragen. Gerade im Zwischenverfahren kann es darauf ankommen, einen technischen Befund präzise einzugrenzen, eine relevante Gegenhypothese nachvollziehbar zu belegen oder eine noch offene Beweisfrage konkret zu benennen.

Teknisk undersøgelsesmetode

Wir prüfen zunächst, ob der betreffende Befund bei dem behaupteten Ablauf überhaupt zuverlässig zu erwarten wäre und ob die Datenquelle vollständig erhalten ist.

Hvor grænsen for udsagn ligger

Aus dem Fehlen eines Artefakts darf nur dann belastbar geschlossen werden, wenn dessen Entstehungs- und Erhaltungsbedingungen bekannt sind.

Hvorfor LanCologne?

Im Zwischenverfahren verändert sich die Aufgabe der IT-Forensik. Es geht nicht mehr nur darum, einen Ermittlungsbefund abstrakt zu kontrollieren. Nun muss die technische Prüfung konkret auf die Anklage und auf diejenigen digitalen Tatsachen ausgerichtet werden, die für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Bedeutung haben können.

LanCologne arbeitet dabei strikt ergebnisoffen. Ein belastender Befund wird bestätigt, wenn die Daten ihn tragen. Eine Gegenhypothese wird nur dann als relevant dargestellt, wenn sie technisch konkret ist und mit den vorhandenen Spuren vereinbar bleibt. Bloße Möglichkeiten werden von nachweisbaren Tatsachen getrennt.

Besonderes Gewicht legen wir auf die Trennung zwischen Primärdaten und deren Interpretation, zwischen Gerät, Account, Session und natürlicher Person sowie zwischen technischer Möglichkeit und tatsächlich belegtem Vorgang.

Die technische Dokumentation wird so aufgebaut, dass der Strafverteidiger die Bedeutung eines Befunds ohne forensisches Spezialwissen erfassen kann und ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die Herleitung anhand der dokumentierten Quellen überprüfen kann.

Vores arbejdsmetode

1Anklageschrift und verteidigerseitig zugängliche technische Aktenbestandteile gegenüberstellen.
2Digitale Tatsachen identifizieren, die den angeklagten Sachverhalt wesentlich tragen.
3Beweismittel, Images, Extraktionen, Reports und Primärdaten eindeutig zuordnen.
4Zeit-, Geräte-, Account-, Session- und Personenzuordnung getrennt prüfen.
5Tragende Parser- und Reportbefunde bei Bedarf anhand der Primärdaten validieren.
6Technisch plausible Gegenhypothesen formulieren und anhand erwartbarer Spuren testen.
7Fehlende, unvollständige oder nicht mehr verfügbare Datenquellen offen dokumentieren.
8Belastende, entlastende und offene Befunde nach demselben fachlichen Maßstab bewerten.
9Konkrete technische Fragen für mögliche ergänzende Beweiserhebungen herausarbeiten.
10Ergebnis verständlich für Verteidigung und Gericht sowie reproduzierbar für weitere Forensiker dokumentieren.

Belastende, entlastende und offene Befunde

Die technische Prüfung folgt keinem gewünschten Ergebnis. Bestätigt sich ein belastender Befund, wird dies ebenso dokumentiert wie ein belastbarer Gegenbefund. Bleiben mehrere Erklärungen möglich oder fehlen entscheidende Daten, wird die Aussage ausdrücklich offen gelassen. Gerade für eine strafprozessuale Verwendung ist diese Trennung unverzichtbar.

Verständlich für den Strafverteidiger und das Gericht – technisch nachprüfbar

Die Kernaussage wird ohne unnötige Fachsprache erläutert. Im technischen Teil werden die entscheidenden Datenquellen, Zeitbezüge, Identifikatoren, Integritätsinformationen und Untersuchungsschritte dokumentiert. Damit bleibt die Herleitung auch für einen weiteren qualifizierten IT-Forensiker überprüfbar.

LanCologne als unabhängige technische Unterstützung der Strafverteidigung

Wenn digitale Befunde nach Anklageerhebung für die Eröffnungsentscheidung oder die Vorbereitung der Hauptverhandlung überprüft werden sollen, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen und ergebnisoffenen IT-forensischen Prüfung. Entscheidend ist nicht, welches Ergebnis gewünscht wird, sondern welche Aussage die vorhandenen Daten tatsächlich tragen.

Retsgrundlag

Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das zuständige Gericht gemäß § 199 StPO darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. Die Anklageschrift enthält den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens.

Nach § 201 Abs. 1 StPO teilt der Vorsitzende die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er einzelne Beweiserhebungen vor der Eröffnungsentscheidung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen will. Über diese Anträge und Einwendungen entscheidet das Gericht. § 202 StPO ermöglicht dem Gericht, zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anzuordnen.

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Fehlt diese Voraussetzung, kommt insbesondere ein Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO in Betracht. Die rechtliche Bewertung dieser Voraussetzungen ist Aufgabe des Gerichts und der Verteidigung, nicht des privat beauftragten IT-Forensikers.

Das Akteneinsichts- und Besichtigungsrecht richtet sich weiterhin nach § 147 StPO und steht dem Verteidiger zu. Nach § 147 Abs. 3 darf ihm die Einsicht in Gutachten von Sachverständigen in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. LanCologne erhält durch eine private Beauftragung kein eigenes Akteneinsichts- oder Besichtigungsrecht.

Ein privat von der Verteidigung beauftragter IT-Forensiker wird nicht allein durch diese Beauftragung zum förmlich herangezogenen Sachverständigen nach §§ 72 ff. StPO. Privatgutachten, fachliche Beratung und die förmliche Sachverständigenstellung sind auseinanderzuhalten.

Wird das Hauptverfahren eröffnet, richtet sich die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung insbesondere nach § 244 StPO. Nach § 244 Abs. 2 hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Die Voraussetzungen und Behandlung förmlicher Beweisanträge sind insbesondere in § 244 Abs. 3 ff. geregelt. LanCologne kann technische Tatsachen und Fragestellungen vorbereiten; die prozessuale Antragstellung obliegt der Verteidigung.

Ofte stillede spørgsmål

Kann LanCologne Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens selbst einreichen?+
Nein. LanCologne liefert technische Befunde und fachliche Erläuterungen. Die rechtliche und prozessuale Verwendung erfolgt durch den Strafverteidiger.
Muss ein verteidigerseitiger Gegenbefund die Anklage vollständig widerlegen?+
Nein. Auch ein Befund, der eine tragende digitale Schlussfolgerung einschränkt, eine Personenzuordnung offenlässt oder eine relevante Alternativerklärung belegt, kann für die Verteidigung bedeutsam sein.
Ist LanCologne im Zwischenverfahren automatisch Sachverständiger nach §§ 72 ff. StPO?+
Nein. Eine private Beauftragung durch die Verteidigung ist von einer förmlichen Heranziehung als Sachverständiger im Strafverfahren zu unterscheiden.
Kann eine technische Prüfung garantieren, dass das Hauptverfahren nicht eröffnet wird?+
Nein. Über die Eröffnung entscheidet das Gericht nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Die IT-Forensik liefert lediglich eine nachvollziehbare technische Tatsachengrundlage.

LanCologne – IT-Forensik für Anwälte & Strafverteidiger

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