IT-kriminalteknik · Efterforskningsmyndigheder

Wie wird ein behaupteter Fernzugriff als alternative Täterhypothese geprüft?

Behauptete Remote-Nutzung kann für die Frage bedeutsam sein, ob eine Aktivität lokal oder durch einen Dritten ausgelöst wurde.

Uforpligtende forespørgsel

Hvorfor dette spørgsmål er vigtigt for efterforskningsmyndighederne

Digitale Ermittlungen müssen belastbare Tatsachen liefern, dürfen aber technische Indizien nicht überinterpretieren. Für die Ermittlungsarbeit ist daher nicht nur wichtig, ob ein Artefakt vorhanden ist, sondern was es tatsächlich beweist, welche Gegenhypothesen bestehen und welche weitergehenden Schlussfolgerungen gerade nicht zulässig sind.

Teknisk undersøgelsesmetode

Wir prüfen Remote-Funktionen, Sitzungsdaten, Verbindungs- und Netzwerkspuren sowie den zeitlichen Bezug zur streitigen Handlung.

Hvor grænsen for udsagn ligger

Eine installierte Fernwartungssoftware beweist weder einen Zugriff noch dessen Urheber.

Hvorfor LanCologne?

LanCologne arbeitet bei Ermittlungsaufträgen nicht nach dem Prinzip, eine vorgegebene Verdachtshypothese technisch zu bestätigen. Ausgangspunkt ist die konkrete Ermittlungsfrage. Dazu werden belastende und entlastende technische Möglichkeiten gleichermaßen geprüft.

Die übergebenen Beweismittel oder Datenbestände werden eindeutig dokumentiert. Soweit technisch möglich, erfolgt die Auswertung auf verifizierten Sicherungen beziehungsweise geeigneten Arbeitskopien. Automatisch erzeugte Treffer werden bei entscheidungserheblichen Fragen nicht ungeprüft übernommen. Herkunft, Entstehungslogik und Kontext des Artefakts werden kontrolliert; bei Bedarf erfolgt eine unabhängige Gegenprüfung anhand der zugrunde liegenden Daten oder mit einer zweiten fachlich geeigneten Methode.

Für eine Strafermittlungsbehörde ist entscheidend, dass aus einem technischen Indiz keine stärkere Aussage gemacht wird, als die Daten tatsächlich tragen. Deshalb unterscheiden wir zwischen Gerätebezug, Accountbezug, Benutzerbezug und Personenzuordnung ebenso wie zwischen Möglichkeit, tatsächlicher Nutzung und nachweisbarer Handlung.

Ebenso wichtig ist der Negativbefund. Wenn sich eine Ermittlungsannahme anhand der vorhandenen Daten nicht bestätigen lässt oder technisch plausible Alternativerklärungen bestehen, wird dies ausdrücklich dokumentiert. Das entspricht einer ergebnisoffenen sachverständigen Arbeitsweise und unterstützt die Pflicht, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu berücksichtigen.

Fra efterforskningsopgaven til en pålidelig vidneforklaring

1Ermittlungsfrage und technischen Auftrag eindeutig abgrenzen.
2Prüfen, ob die Fragestellung in das eigene Fachgebiet fällt und ob weitere Informationen benötigt werden.
3Beweismittel, Ausgangszustand und verfügbare Datenbasis dokumentieren.
4Integrität der Untersuchungsdaten soweit technisch möglich verifizieren.
5Aus der Ermittlungsannahme konkrete Prüfhypothesen und Gegenhypothesen ableiten.
6Relevante Datenquellen zielgerichtet untersuchen.
7Entscheidungserhebliche Befunde auf Herkunft, Entstehungslogik und Kontext prüfen.
8Belastende und entlastende Befunde mit demselben fachlichen Maßstab bewerten.
9Widersprüche, fehlende Daten und alternative technische Erklärungen dokumentieren.
10Ermittlungsfrage klar beantworten und die technische Nachprüfung ermöglichen.

Bevis, der taler imod og for

Eine sachverständige Untersuchung muss ergebnisoffen bleiben. Stützen die Daten die Ermittlungsannahme, wird erläutert, wodurch. Widersprechen ihr belastbare Spuren oder bleibt eine alternative technische Erklärung bestehen, wird dies ebenso dokumentiert. Reicht der Datenbestand für keine sichere Aussage, wird ein Nichtnachweis als solcher bezeichnet.

Nachvollziehbar für Staatsanwaltschaft, Polizei, Verteidigung und Gericht

Der Hauptbefund wird in verständlicher Sprache formuliert. Gleichzeitig werden die prüfrelevanten technischen Grundlagen so dokumentiert, dass ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die Kernaussagen anhand derselben Datenbasis nachvollziehen kann. Damit bleibt die Untersuchung auch für spätere Gegenprüfungen oder eine gerichtliche Beweisaufnahme transparent.

LanCologne als externer IT-Forensik-Sachverständiger

Wenn eine Ermittlungsbehörde eine digitale Spezialfrage unabhängig und technisch belastbar klären lassen muss, unterstützt LanCologne mit einer nachvollziehbaren, ergebnisoffenen Untersuchung. Ziel ist nicht die größtmögliche Zahl an Treffern, sondern eine belastbare fachliche Antwort auf die konkrete Ermittlungsfrage.

Retsgrundlag

Die Ermittlungsleitung und die rechtliche Bewertung verbleiben bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen. Nach § 160 StPO erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. § 161 StPO regelt ihre allgemeine Ermittlungsbefugnis und die Möglichkeit, Ermittlungen durch Behörden und Beamte des Polizeidienstes vornehmen zu lassen. Die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren sind in § 163 StPO geregelt.

Für Sachverständige gelten grundsätzlich die §§ 72 ff. StPO. § 161a Abs. 1 StPO verpflichtet Sachverständige, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und ihr Gutachten zu erstatten; die sachverständigenbezogenen Vorschriften des siebenten Abschnitts gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 82 StPO betrifft die Form der Gutachtenerstattung im Vorverfahren.

Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen mit möglicher Beweisbedeutung richten sich insbesondere nach §§ 94 und 98 StPO. § 110 Abs. 3 StPO regelt die Durchsicht elektronischer Speichermedien und ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Sicherung untersuchungsrelevanter Daten. Die Entscheidung über Zulässigkeit, Umfang und Anordnung solcher Maßnahmen liegt bei den zuständigen staatlichen Stellen, nicht bei LanCologne.

Nach § 1 Abs. 3 JVEG steht eine Heranziehung durch Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft einer staatsanwaltschaftlichen Heranziehung vergütungsrechtlich gleich.

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Wie wird ein behaupteter Fernzugriff als alternative Täterhypothese geprüft?+
Digitale Ermittlungen müssen belastbare Tatsachen liefern, dürfen aber technische Indizien nicht überinterpretieren. Für die Ermittlungsarbeit ist daher nicht nur wichtig, ob ein Artefakt vorhanden ist, sondern was es tatsächlich beweist, welche Gegenhypothesen bestehen und welche weitergehenden Schlussfolgerungen gerade nicht zulässig sind.
Hvordan foregår en sådan teknisk undersøgelse i praksis?+
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Giver undersøgelsen altid et entydigt resultat, der enten peger i retning af skyld eller frikendelse?+
Eine installierte Fernwartungssoftware beweist weder einen Zugriff noch dessen Urheber.
Er der et retsgrundlag for dette?+
Die Ermittlungsleitung und die rechtliche Bewertung verbleiben bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen. Nach § 160 StPO erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. § 161 StPO regelt ihre allgemeine Ermittlungsbefugnis und die Möglichkeit, Ermittlungen durch Behörden und Beamte des Polizeidienstes vornehmen zu lassen. Die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren sind in § 163 StPO geregelt. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die §§ 72 ff. StPO. § 161a Abs. 1 StPO verpflichtet Sachverständige, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und ihr Gutachten zu erstatten; die sachverständigenbezogenen Vorschriften des siebenten Abschnitts gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 82 StPO betrifft die Form der Gutachtenerstattung im Vorverfahren. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen mit möglicher Beweisbedeutung richten sich insbesondere nach §§ 94 und 98 StPO. § 110 Abs. 3 StPO regelt die Durchsicht elektronischer Speichermedien und ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Sicherung untersuchungsrelevanter Daten. Die Entscheidung über Zulässigkeit, Umfang und Anordnung solcher Maßnahmen liegt bei den zuständigen staatlichen Stellen, nicht bei LanCologne. Nach § 1 Abs. 3 JVEG steht eine Heranziehung durch Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft einer staatsanwaltschaftlichen Heranziehung vergütungsrechtlich gleich.

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