IT-Forensik · Gerichte
Kann ein behaupteter Fernzugriff auf einen Computer technisch belegt werden?
Dass auf einem Computer Fernwartungssoftware installiert ist, beweist noch keinen konkreten Fernzugriff. Umgekehrt kann ein Fernzugriff über Betriebssystemfunktionen oder andere Werkzeuge erfolgt sein, ohne dass die bekannteste Fernwartungssoftware installiert ist.
Für das Gericht ist deshalb wichtig, zwischen technischer Möglichkeit und tatsächlich belegbarer Nutzung zu unterscheiden. Wir prüfen Konfigurationen, Installations- und Persistenzspuren, Session- oder Protokolldaten, Netzwerkereignisse und zeitliche Zusammenhänge mit den behaupteten Aktivitäten.
Ein belastbares Gutachten sagt nicht lediglich „Fernzugriff war möglich“, wenn die Beweisfrage lautet, ob ein Fernzugriff tatsächlich stattgefunden hat.
Die eigentliche Beweisfrage
Was unterscheidet Möglichkeit und tatsächlichen Zugriff?
Eine installierte Anwendung oder aktivierte Remote-Funktion zeigt zunächst eine Möglichkeit. Ein tatsächlicher Zugriff benötigt zusätzliche Laufzeit-, Sitzungs- oder Netzwerkspuren.
Je nach Software und Betriebssystem können Protokolle, Benutzerkonten, Session-IDs, Verbindungszeiten oder weitere Artefakte zur Korrelation herangezogen werden.
Wo die Aussagegrenze liegt
Das Fehlen eines einzelnen Fernzugriffslogs ist nicht automatisch der Beweis, dass keine Verbindung bestand. Aufbewahrung, Löschung oder fehlende Protokollierung müssen berücksichtigt werden.
Miksi LanCologne?
Bei gerichtlichen Aufträgen ist für uns nicht entscheidend, welches Analyseprogramm einen Treffer zuerst anzeigt. Entscheidend ist, ob die Beweisfrage fachlich beantwortet werden kann und ob diese Antwort einer unabhängigen Prüfung standhält.
Wir arbeiten ergebnisoffen, dokumentieren die Herkunft entscheidender Befunde und prüfen alternative technische Erklärungen. Die eigentliche Auswertung erfolgt grundsätzlich auf einer forensischen Kopie beziehungsweise einem beweissicher erfassten Datenbestand. Originale werden nicht unnötig direkt untersucht. Wo Live-Maßnahmen technisch erforderlich sind, werden die dadurch möglichen Veränderungen ausdrücklich dokumentiert.
Entscheidende Befunde werden abhängig von der Fragestellung mit einer zweiten fachlich geeigneten Methode oder unmittelbar anhand der zugrunde liegenden Rohdaten überprüft. Welche Werkzeuge hierfür eingesetzt werden, richtet sich nach Beweismittel und Fragestellung. Maßgeblich sind Eignung, fachliche Anerkennung und Nachvollziehbarkeit der Methode – nicht ein Produktname.
Unser Gutachten trennt Tatsachenbefund, technische Bewertung und verbleibende Unsicherheit. Ein Nichtnachweis wird ebenso sorgfältig begründet wie ein positiver Nachweis.
So arbeiten wir bei gerichtlichen Aufträgen
Unsere Arbeitsweise – vom gerichtlichen Auftrag zur Antwort
Wir prüfen zunächst, ob die Frage in unser Fachgebiet fällt, welche Tatsachen das Gericht zugrunde legt und ob Inhalt oder Umfang des Auftrags eindeutig sind. Bestehen Zweifel, wird eine Klärung durch das Gericht herbeigeführt. Das entspricht § 404a und § 407a ZPO.
Mögliche Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit begründen könnten, werden vor Beginn der sachlichen Untersuchung geprüft und gegebenenfalls dem Gericht offengelegt.
Geräte, Datenträger, Sicherungen und bereitgestellte Dateien werden identifiziert und dokumentiert. Der Untersuchungszustand wird festgehalten.
Soweit technisch möglich, wird eine forensische Kopie oder ein forensisches Abbild erstellt. Hashwerte und andere Integritätsprüfungen dienen der eindeutigen Zuordnung. Das Original bleibt für spätere Prüfungen erhalten.
Wir legen fest, welche Spuren den behaupteten Vorgang stützen würden, welche Gegenbefunde denkbar sind und welche alternativen technischen Erklärungen geprüft werden müssen.
Untersucht werden nur solche Artefakte, die für die Beweisfrage einen fachlichen Erkenntniswert haben. Automatische Treffer werden nicht ungeprüft übernommen.
Entscheidungserhebliche Feststellungen werden – soweit erforderlich – mit einer zweiten anerkannten Methode, einer anderen technischen Sicht oder unmittelbar anhand der Rohdaten gegengeprüft.
Wir prüfen ausdrücklich, was aus den Daten nicht gefolgert werden darf. Fehlende Daten, mögliche Löschung, technische Grenzen, unvollständige Extraktionen oder widersprüchliche Spuren werden benannt.
Die Schlussantwort folgt aus den dokumentierten Befunden. Sie wird nicht stärker formuliert, als die Daten es zulassen.
Der Haupttext bleibt auch für Nicht-Forensiker verständlich. Der technische Anhang enthält die Informationen, die ein unabhängiger IT-Forensiker für eine fachliche Nachprüfung oder ein Gegengutachten benötigt.
Rechtlicher Rahmen
ZPO §§ 403, 404a, 407a, 411; § 286 ZPO.
Der Sachverständige liefert die fachliche Tatsachengrundlage. Die rechtliche Würdigung und die abschließende Beweiswürdigung bleiben Aufgabe des Gerichts.
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LanCologne – IT-Forensik für Gerichte
Sie benötigen zu einer gerichtlichen Beweisfrage eine unabhängige technische Untersuchung? LanCologne prüft digitale Spuren sachlich, transparent und reproduzierbar. Wir dokumentieren sowohl positive Befunde als auch Nichtnachweise und technische Grenzen so, dass die Schlussfolgerung für das Gericht verständlich und für einen unabhängigen IT-Forensiker fachlich überprüfbar bleibt.