IT-Forensik · Anwälte & Strafverteidiger

Wie kann geprüft werden, ob eine digitale Beweisquelle während der Hauptverhandlung noch denselben Datenstand besitzt wie bei der Sicherung?

Zwischen Sicherung und Hauptverhandlung können Monate oder Jahre liegen. Originalgeräte oder Cloudkonten können sich in dieser Zeit verändern.

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Warum diese Frage für die Strafverteidigung wichtig ist

Während der laufenden Beweisaufnahme können einzelne technische Aussagen erhebliches Gewicht erhalten. Für eine sachgerechte Verteidigung muss erkennbar bleiben, ob eine Aussage unmittelbar aus Primärdaten folgt, auf einer automatisierten Interpretation beruht oder zusätzliche Annahmen voraussetzt.

Abordagem técnica de investigação

Wir unterscheiden den historisch gesicherten forensischen Datenstand vom aktuellen Zustand und prüfen Integritäts- und Identitätsnachweise der damaligen Sicherung.

Onde se situa o limite da afirmação

Ein heutiger Gerätezustand darf nicht ohne Weiteres als Beleg für den Zustand zum Sicherungs- oder Tatzeitpunkt verwendet werden.

Porquê o LanCologne?

In dieser Phase der Hauptverhandlung kommt es besonders darauf an, technische Einzelbefunde nicht isoliert zu betrachten. Ein digitaler Beweis kann nur dann sachgerecht eingeordnet werden, wenn seine Herkunft, sein Datenstand, seine Entstehungslogik und seine Aussagegrenze bekannt sind.

LanCologne arbeitet deshalb konsequent vom Primärbefund zur Schlussfolgerung. Automatisierte Reports, Screenshots oder Softwareansichten dienen der Darstellung, werden aber nicht mit der eigentlichen Beweisquelle gleichgesetzt. Bei entscheidenden Befunden prüfen wir, soweit die Datenbasis dies ermöglicht, die zugrunde liegenden Dateien, Datenbanken, Logs, Metadaten oder sonstigen Artefakte.

Belastende und entlastende Feststellungen werden nach demselben fachlichen Maßstab behandelt. Eine technisch mögliche Alternative wird nicht zum Gegenbeweis erklärt, solange konkrete Spuren fehlen. Umgekehrt wird aus einer plausibel wirkenden Softwareanzeige keine weitergehende Personenzuordnung abgeleitet, wenn die dafür notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vorhanden sind.

Das Ergebnis soll für Strafverteidiger und Gericht verständlich sein und zugleich genügend technische Details enthalten, damit ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die tragenden Feststellungen nachvollziehen und überprüfen kann.

A nossa forma de trabalhar

1Konkrete Beweistatsache und zugehörige digitale Quelle bestimmen.
2Primärdaten, Exporte, Reports und Darstellungen eindeutig zuordnen.
3Datenstand und Zeitpunkt der Sicherung beziehungsweise Erhebung dokumentieren.
4Integrität, Identität und gegebenenfalls Versionsunterschiede prüfen.
5Parser-, Filter- und Suchergebnisse auf ihre technische Herkunft zurückführen.
6Zeit-, Geräte-, Account-, Session- und Personenzuordnung getrennt bewerten.
7Automatische Prozesse und technisch konkrete Alternativerklärungen prüfen.
8Neue Befunde aus der Hauptverhandlung gegen die bisherige Datenbasis abgleichen.
9Belastende, entlastende und offene Punkte nach einheitlichem Maßstab dokumentieren.
10Kernaussagen und Aussagegrenzen für die Verteidigung verständlich zusammenfassen.

Belastende, entlastende und offene Befunde

Unsere Untersuchung ist ergebnisoffen. Bestätigt sich ein belastender Befund, wird dies ebenso dokumentiert wie ein belastbarer Gegenbefund. Kann eine technische Frage wegen fehlender Daten, mehrerer gleich plausibler Ursachen oder methodischer Grenzen nicht entschieden werden, wird genau diese Unsicherheit festgehalten.

Verständlich für Verteidiger und Gericht – nachvollziehbar für weitere Forensiker

Die Kernaussage wird in verständlicher Sprache erläutert. Der technische Teil dokumentiert Datenquellen, Identifikatoren, Zeitbezüge, Integritätsinformationen, relevante Rohdaten und Validierungsschritte. So kann ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die entscheidenden Feststellungen fachlich überprüfen.

LanCologne als unabhängige technische Unterstützung der Strafverteidigung

Wenn während der Hauptverhandlung digitale Beweise, neue technische Aussagen oder widersprüchliche IT-forensische Befunde eingeordnet werden müssen, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen, nachvollziehbaren und ergebnisoffenen Prüfung. Maßgeblich ist ausschließlich, was die vorhandenen Daten tatsächlich belegen.

Quadro jurídico

Für die laufende Beweisaufnahme bleibt § 244 StPO zentral. Nach Absatz 2 hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Die Voraussetzungen eines Beweisantrags und die gesetzlichen Ablehnungsgründe ergeben sich insbesondere aus § 244 Abs. 3 ff. StPO. LanCologne kann technische Tatsachenfragen und geeignete Datenquellen herausarbeiten, stellt jedoch selbst keine strafprozessualen Beweisanträge.

Nach § 246 Abs. 1 StPO darf eine Beweiserhebung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache verspätet vorgebracht wurde. Die weiteren Regelungen des § 246, insbesondere zu möglichen Aussetzungsanträgen bei spätem Vorbringen, sind prozessuale Fragen für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht.

§ 249 StPO regelt den Urkundenbeweis. Elektronische Dokumente sind nach § 249 Abs. 1 Urkunden, soweit sie verlesbar sind. Absatz 2 enthält die Voraussetzungen des Selbstleseverfahrens. Die technische Aufgabe kann darin bestehen, Version, Herkunft und Integrität eines elektronischen Dokuments zu prüfen; die Entscheidung über die Form der Beweiserhebung trifft das Gericht.

Nach § 257 Abs. 2 StPO ist auf Verlangen auch dem Verteidiger nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären. Diese Erklärung darf nach Absatz 3 den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen. LanCologne kann hierfür technische Sachverhalte aufbereiten, gibt jedoch keine Prozesserklärung anstelle des Verteidigers ab.

Ändert sich während der Hauptverhandlung der rechtliche Gesichtspunkt oder in den von § 265 erfassten Fällen die Sachlage, enthält § 265 StPO Hinweis- und unter bestimmten Voraussetzungen Aussetzungsregelungen. Ob diese Norm im konkreten Fall eingreift, ist rechtlich zu beurteilen. Wir beschränken uns auf die Feststellung, ob und wie sich die technische Tatsachengrundlage verändert hat.

Nach Schluss der Beweisaufnahme folgen die Schlussvorträge gemäß § 258 StPO. Die eigentliche Beweiswürdigung ist Sache des Gerichts: Nach § 261 StPO entscheidet es über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Eine IT-forensische Stellungnahme kann technische Tatsachen und Grenzen erklären, ersetzt aber weder Schlussvortrag noch richterliche Beweiswürdigung.

Perguntas frequentes

Kann LanCologne während der Hauptverhandlung technische Punkte für eine Erklärung des Verteidigers aufbereiten?+
Ja. Wir können einen erhobenen digitalen Befund fachlich einordnen und seine Datenbasis sowie Aussagegrenzen herausarbeiten. Die Prozesserklärung selbst ist Sache des Verteidigers.
Ist eine Softwareansicht bereits der eigentliche digitale Beweis?+
Nicht zwingend. Häufig handelt es sich um eine interpretierte Darstellung von Primärdaten. Bei tragenden Befunden sollte nachvollziehbar sein, auf welchen Daten die Anzeige beruht.
Kann ein neuer digitaler Befund während der Hauptverhandlung noch relevant werden?+
Ja. Seine technische Bedeutung und Herkunft müssen jedoch geprüft werden. Die prozessuale Behandlung richtet sich nach der konkreten Verfahrenssituation.
Bewertet LanCologne am Ende, ob der Angeklagte schuldig oder freizusprechen ist?+
Nein. Wir beantworten technische Tatsachenfragen. Die rechtliche Würdigung und die Beweiswürdigung liegen bei Verteidigung beziehungsweise Gericht.

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