IT-Forensik · Ermittlungsbehörden

Wie wird geprüft, ob eine Zeugenaussage zu einem digitalen Vorgang technisch möglich ist?

Zeugenaussagen können konkrete Handlungen, Zeitpunkte oder Systemzustände beschreiben.

Pyydä sitoumukseton tarjous

Warum diese Frage für Ermittlungsbehörden wichtig ist

Bei fortgeschrittenen Ermittlungsfragen geht es selten nur darum, ob ein einzelnes Artefakt vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die technische Interpretation belastbar ist, welche Gegenhypothesen bestehen und welche Schlussfolgerungen aus der vorhandenen Datenbasis gerade nicht gezogen werden dürfen.

Technischer Untersuchungsansatz

Wir prüfen, ob die behaupteten Vorgänge mit Systemzustand, Zeitlinie, Anwendungslogik und vorhandenen Artefakten vereinbar sind.

Wo die Aussagegrenze liegt

Der IT-Sachverständige bewertet nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern nur die technische Vereinbarkeit der geschilderten Vorgänge.

Miksi LanCologne?

LanCologne wird in komplexen Ermittlungsverfahren nicht eingesetzt, um eine bestehende Verdachtshypothese möglichst wirkungsvoll zu bestätigen. Die Aufgabe besteht darin, eine konkrete technische Frage unabhängig zu prüfen und belastende wie entlastende Befunde mit demselben fachlichen Maßstab zu bewerten.

Die Datenbasis wird eindeutig dokumentiert. Soweit technisch möglich, erfolgt die Auswertung auf verifizierten Sicherungen oder geeigneten Arbeitskopien. Bei entscheidungserheblichen Befunden verlassen wir uns nicht allein auf automatisch erzeugte Reports. Herkunft, Entstehungslogik und Systemkontext werden geprüft; bei Bedarf erfolgt eine Validierung anhand der Primärdaten oder mit einer zweiten fachlich geeigneten Methode.

Gerade bei komplexen Sachverhalten ist die Trennung von Gerätebezug, Accountbezug, Sessionbezug, Benutzerhandlung und natürlicher Person entscheidend. Ebenso wird zwischen positiver Feststellung, bloßer Vereinbarkeit, Nichtnachweis und technischem Ausschluss unterschieden.

Die Ergebnisse werden so dokumentiert, dass Ermittler und Staatsanwälte die Kernaussage ohne spezielle Forensikkenntnisse nachvollziehen können. Gleichzeitig bleiben die technischen Grundlagen für eine spätere Überprüfung durch andere Forensiker, Verteidigung und Gericht reproduzierbar dokumentiert.

Vom Ermittlungsauftrag zur belastbaren Aussage

1Ermittlungsfrage und technischen Untersuchungsauftrag präzise abgrenzen.
2Belastende Hypothese, entlastende Gegenhypothesen und mögliche technische Alternativerklärungen formulieren.
3Beweismittel, Ausgangsdaten, Integrität und bekannte Lücken dokumentieren.
4Relevante Primärquellen, Geräte-, Account-, Server- und Cloudbezüge bestimmen.
5Entscheidungserhebliche Artefakte im Entstehungs- und Systemkontext untersuchen.
6Parser- und Toolergebnisse bei kritischen Befunden unabhängig validieren.
7Zeit-, Synchronisations- und Versionsprobleme transparent auflösen oder als Restunsicherheit dokumentieren.
8Belastende und entlastende Befunde mit identischem fachlichem Maßstab bewerten.
9Aussagegrenzen, Datenlücken und offene Alternativerklärungen ausdrücklich benennen.
10Ermittlungsfrage verständlich beantworten und technische Nachprüfbarkeit sicherstellen.

Belastende, entlastende und offene Befunde

Die Untersuchung bleibt ergebnisoffen. Stützen mehrere belastbare Quellen eine Ermittlungsannahme, wird deren technische Beziehung erläutert. Bestehen Gegenbefunde oder eine technisch tragfähige Alternativerklärung, werden diese gleichwertig dokumentiert. Reicht die Datenbasis nicht aus, wird der verbleibende Nichtnachweis ausdrücklich benannt.

Reproduzierbarkeit und spätere gerichtliche Nachprüfung

Die Kernaussage wird für Ermittler und Staatsanwälte verständlich formuliert. Zugleich werden die prüfrelevanten technischen Grundlagen so dokumentiert, dass ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die wesentlichen Feststellungen anhand derselben Datenbasis nachvollziehen kann. Dies erleichtert spätere Rückfragen, Gegenprüfungen und eine mögliche gerichtliche Beweisaufnahme.

LanCologne als unabhängiger externer IT-Forensik-Sachverständiger

Wenn eine Strafermittlungsbehörde eine komplexe digitale Frage vertieft, unabhängig oder reproduzierbar prüfen lassen muss, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen und ergebnisoffenen Untersuchung. Im Mittelpunkt steht die belastbare Beantwortung der konkreten Ermittlungsfrage – einschließlich Gegenbefunden, Aussagegrenzen und technischer Nachprüfbarkeit.

Rechtlicher Rahmen

Die Ermittlungsleitung und die rechtliche Bewertung verbleiben bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen. Nach § 160 StPO erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. § 161 StPO regelt die allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft; § 163 StPO die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren.

Für Sachverständige gelten grundsätzlich die §§ 72 ff. StPO. Nach § 161a Abs. 1 StPO haben Sachverständige auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und ihr Gutachten zu erstatten. § 82 StPO regelt die Form der Gutachtenerstattung im Vorverfahren. § 78 StPO betrifft die richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen, soweit eine richterliche Leitung einschlägig ist.

Sicherstellung und Beschlagnahme richten sich insbesondere nach §§ 94 und 98 StPO. § 110 Abs. 3 StPO betrifft die Durchsicht elektronischer Speichermedien und die Sicherung von Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Über Zulässigkeit, Reichweite und Anordnung hoheitlicher Maßnahmen entscheiden ausschließlich die zuständigen Strafverfolgungsorgane und Gerichte.

Nach § 1 Abs. 3 JVEG steht eine Heranziehung durch Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft einer staatsanwaltschaftlichen Heranziehung vergütungsrechtlich gleich.

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Wie wird geprüft, ob eine Zeugenaussage zu einem digitalen Vorgang technisch möglich ist?+
Bei fortgeschrittenen Ermittlungsfragen geht es selten nur darum, ob ein einzelnes Artefakt vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die technische Interpretation belastbar ist, welche Gegenhypothesen bestehen und welche Schlussfolgerungen aus der vorhandenen Datenbasis gerade nicht gezogen werden dürfen.
Wie geht eine solche technische Untersuchung in der Praxis vor?+
Wir prüfen, ob die behaupteten Vorgänge mit Systemzustand, Zeitlinie, Anwendungslogik und vorhandenen Artefakten vereinbar sind.
Liefert die Untersuchung immer ein eindeutiges belastendes oder entlastendes Ergebnis?+
Der IT-Sachverständige bewertet nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern nur die technische Vereinbarkeit der geschilderten Vorgänge.
Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?+
Die Ermittlungsleitung und die rechtliche Bewertung verbleiben bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen. Nach § 160 StPO erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. § 161 StPO regelt die allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft; § 163 StPO die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die §§ 72 ff. StPO. Nach § 161a Abs. 1 StPO haben Sachverständige auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und ihr Gutachten zu erstatten. § 82 StPO regelt die Form der Gutachtenerstattung im Vorverfahren. § 78 StPO betrifft die richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen, soweit eine richterliche Leitung einschlägig ist. Sicherstellung und Beschlagnahme richten sich insbesondere nach §§ 94 und 98 StPO. § 110 Abs. 3 StPO betrifft die Durchsicht elektronischer Speichermedien und die Sicherung von Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Über Zulässigkeit, Reichweite und Anordnung hoheitlicher Maßnahmen entscheiden ausschließlich die zuständigen Strafverfolgungsorgane und Gerichte. Nach § 1 Abs. 3 JVEG steht eine Heranziehung durch Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft einer staatsanwaltschaftlichen Heranziehung vergütungsrechtlich gleich.

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