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Wie sollte ein Unternehmen digitale Beweise nach Eingang eines internen Hinweises sichern?

Nach einem internen Hinweis – etwa auf Betrug, Datenabfluss oder Compliance-Verstöße – entscheidet sich in den ersten Tagen, ob die relevanten Daten später noch vorhanden sind. Automatische Löschfristen, Kontodeaktivierung beim Ausscheiden oder Gerätewechsel können Beweise vernichten, bevor jemand danach sucht.

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Warum diese Frage für ein Unternehmen wichtig ist

Interne Untersuchungen können erhebliche wirtschaftliche, personelle und rechtliche Folgen auslösen. Gerade deshalb muss zunächst geklärt werden, welche konkrete technische Tatsache bewiesen oder widerlegt werden soll. Eine möglichst große Datenmenge ist kein Qualitätsmerkmal; entscheidend ist eine sachgerechte, begrenzte und nachvollziehbare Untersuchung.

Technischer Hintergrund

Viele Systeme löschen selbstständig: Microsoft 365 nach Aufbewahrungsrichtlinien, Protokolle nach Tagen bis Monaten (abhängig von Lizenz und Konfiguration), Mobilgeräte bei Rückgabe per Wipe. Eine frühzeitige Aufbewahrungsanordnung (Legal Hold) und gezielte Sicherung verhindern das, ohne dass sofort ausgewertet wird.

Relevante Spuren und Datenquellen

  • Postfächer und OneDrive/SharePoint (Litigation/Retention Hold)
  • Microsoft 365 Unified Audit Log, Entra-ID-Anmeldungen
  • Dienstliche Endgeräte (Notebook, Smartphone) vor Rückgabe oder Neuinstallation
  • Server-, VPN- und Proxy-Logs
  • ERP-/Buchhaltungsprotokolle, wenn fachlich relevant

Grenzen

  • Bereits gelöschte Daten sind nur teilweise wiederherstellbar.
  • Private Geräte und Konten sind ohne Rechtsgrundlage nicht Gegenstand.

Mögliche Ergebnisse

  • Gesicherter, dokumentierter Datenbestand
  • Übersicht, welche Quellen verfügbar waren und welche fehlten

Warum LanCologne?

Interne Untersuchungen sind besonders sensibel, weil wirtschaftliche Interessen des Unternehmens, Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten, Datenschutz, betriebliche Mitbestimmung und mögliche spätere Rechtsverfahren gleichzeitig berührt sein können. LanCologne beginnt deshalb nicht mit einer möglichst umfassenden Durchsuchung der IT.

So gehen wir vor

  • Klärung der Rechtsgrundlage und Beteiligung von Datenschutz/Betriebsrat.
  • Sofortige Aufbewahrungsmaßnahmen für kurzlebige Quellen.
  • Forensische Sicherung mit Hashwerten und Dokumentation, Auswertung erst nach Festlegung der Fragestellung.

Keine Vorverurteilung – auch bei intern bereits gefestigtem Verdacht

Ein Unternehmen kann aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen bereits eine klare Verdachtslage sehen. Für die technische Untersuchung bleibt der Ausgang dennoch offen. Wir dokumentieren auch Befunde, die dem Verdacht widersprechen, und benennen ausdrücklich, wenn eine behauptete Handlung anhand der erhaltenen Daten nicht bewiesen werden kann.

Technischer Befund und rechtliche Bewertung bleiben getrennt

Die IT-Forensik kann beispielsweise feststellen, dass ein bestimmter Account eine Datei exportiert hat, dass ein Gerät zu einem bestimmten Zeitpunkt verbunden war oder dass eine Nachricht technisch übertragen wurde. Daraus folgt nicht automatisch, welche natürliche Person gehandelt hat, ob die Handlung erlaubt war oder welche arbeits-, zivil- oder strafrechtliche Konsequenz daraus entsteht.

LanCologne als unabhängige technische Unterstützung für Rechtsabteilung und Geschäftsführung

LanCologne wird nicht beauftragt, ein gewünschtes Ergebnis technisch zu bestätigen. Wir werden beauftragt, eine konkrete Beweisfrage anhand der verfügbaren digitalen Spuren sachlich zu beantworten. Die Untersuchung soll auch dann nachvollziehbar bleiben, wenn sie später von einer Gegenpartei, einem Gericht oder einem weiteren qualifizierten IT-Forensiker kritisch geprüft wird.

Rechtlicher Rahmen

Für Beschäftigtendaten ist § 26 BDSG ein wesentlicher gesetzlicher Bezugspunkt. § 26 Abs. 1 BDSG erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses unter den dort genannten Voraussetzungen. Zur Aufdeckung von Straftaten verlangt die Vorschrift insbesondere zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit; das schutzwürdige Interesse der beschäftigten Person darf nicht überwiegen. § 26 Abs. 6 BDSG lässt Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen unberührt.

Daneben gelten die Grundsätze der DSGVO, insbesondere Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 sowie das Erfordernis einer tragfähigen Rechtsgrundlage nach Art. 6. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind zusätzlich Art. 9 DSGVO und gegebenenfalls § 26 Abs. 3 BDSG zu beachten.

Bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, sieht § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Für MDM, EDR, DLP, Logging und vergleichbare Systeme muss daher jeweils die konkrete Ausgestaltung betrachtet werden.

Bei Hinweisen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist insbesondere § 8 HinSchG relevant. Das Vertraulichkeitsgebot schützt nicht nur die Identität der hinweisgebenden Person, sondern auch Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und sonstige in der Meldung genannte Personen. § 9 HinSchG enthält gesetzliche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot. § 36 HinSchG verbietet Repressalien und enthält unter den dort genannten Voraussetzungen eine Beweislastregel.

Bei Geschäftsgeheimnissen darf eine interne Untersuchung eine Meldung nicht automatisch als Geheimnisverletzung behandeln. § 5 GeschGehG enthält Ausnahmen von den Verboten des § 4, unter anderem unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen oder beruflichen beziehungsweise sonstigen Fehlverhaltens sowie für erforderliche Offenlegungen gegenüber Arbeitnehmervertretungen.

Kommt es später zu einem Zivilprozess, kennt die ZPO unter anderem den Beweis durch Augenschein; § 371 Abs. 1 ZPO regelt ausdrücklich den Fall, dass ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises ist. Für Sachverständigenbeweis gelten §§ 402 ff. ZPO. In einem Strafverfahren bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme nach der StPO; insbesondere § 244 StPO regelt den Untersuchungsgrundsatz und Beweisanträge. Diese prozessualen Vorschriften machen aus einem privat beauftragten IT-forensischen Bericht jedoch nicht automatisch ein gerichtliches Gutachten.

LanCologne erbringt technische Sachverständigenarbeit und keine Rechtsberatung. Die konkrete Zulässigkeit einer Untersuchungsmaßnahme, arbeitsrechtliche Konsequenzen, prozessuale Strategie und strafrechtliche Bewertung bleiben der zuständigen Rechtsberatung, den Behörden und Gerichten vorbehalten.

Häufige Fragen

Wie sollte ein Unternehmen digitale Beweise nach Eingang eines internen Hinweises sichern?
Interne Untersuchungen können erhebliche wirtschaftliche, personelle und rechtliche Folgen auslösen. Gerade deshalb muss zunächst geklärt werden, welche konkrete technische Tatsache bewiesen oder widerlegt werden soll. Eine möglichst große Datenmenge ist kein Qualitätsmerkmal; entscheidend ist eine sachgerechte, begrenzte und nachvollziehbare Untersuchung.
Sollten wir das Notebook des Betroffenen sofort einziehen?
Das hängt von der Rechtslage ab. Wichtig ist, dass es nicht neu installiert oder gewipt wird.
Was ist ein Legal Hold?
Eine Aufbewahrungsanordnung, die verhindert, dass Daten nach den üblichen Regeln gelöscht werden.
Wird sofort ausgewertet?
Nicht zwingend. Sichern und Auswerten können getrennt werden, bis die Fragestellung feststeht.

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