IT-Forensik · Unternehmen
Wie kann eine interne IT-forensische Untersuchung ergebnisoffen durchgeführt werden?
Interne Untersuchungen beginnen oft mit einem Verdacht gegen eine bestimmte Person. Wird die Forensik dann nur darauf ausgerichtet, diesen Verdacht zu bestätigen, entstehen blinde Flecken – und ein Bericht, der vor Gericht oder gegenüber Behörden angreifbar ist.
Warum diese Frage für ein Unternehmen wichtig ist
Bei internen Vorfällen können wirtschaftliche Interessen, Beweiserhalt und Beschäftigtenrechte gleichzeitig betroffen sein. Eine technisch breite Untersuchung ist deshalb nicht automatisch eine gute Untersuchung. Entscheidend ist eine klar definierte Beweisfrage und ein nachvollziehbar begrenzter Untersuchungsumfang.
Technischer Hintergrund
Ergebnisoffenheit ist methodisch zu sichern: neutrale Formulierung der Fragen, ausdrückliche Prüfung alternativer Erklärungen (z. B. geteilte Konten, Fernzugriff, automatische Prozesse) und gleichrangige Dokumentation entlastender Befunde.
Relevante Spuren und Datenquellen
- Abhängig vom Vorwurf; zusätzlich Spuren, die Alternativen prüfen: Sitzungen, Fernzugriffe, gemeinsame Konten, automatische Synchronisation
Grenzen
- Die Zuordnung eines Kontos zu einer natürlichen Person erfordert zusätzliche Belege.
- Nicht alle Gegenhypothesen lassen sich mit den vorhandenen Daten abschließend prüfen.
Mögliche Ergebnisse
- Bestätigte, widerlegte und offene Punkte – getrennt ausgewiesen
- Nachvollziehbare Dokumentation für spätere Prüfung
Warum LanCologne?
Bei internen Untersuchungen treffen mehrere Interessen unmittelbar aufeinander: Das Unternehmen muss seine Systeme, Daten, Geschäftsgeheimnisse und wirtschaftlichen Interessen schützen können. Gleichzeitig bleiben Beschäftigtendatenschutz, Verhältnismäßigkeit, Mitbestimmung und gegebenenfalls private Datenbereiche zu beachten.
So gehen wir vor
- Fragestellung neutral formulieren („Wurde X von Konto Y ausgeführt?“ statt „Beweise, dass Person Z …“).
- Gegenhypothesen festhalten und gezielt prüfen.
- Befunde mit Belegstellen dokumentieren, auch wenn sie entlasten.
Keine Vorverurteilung von Beschäftigten
Ein interner Verdacht wird nicht zum Untersuchungsergebnis erklärt. Wir prüfen, welche technischen Tatsachen ihn stützen, welche ihm widersprechen und welche alternativen Erklärungen bestehen. Auch ein für das Unternehmen ungünstiges oder entlastendes Ergebnis wird vollständig dokumentiert.
Verständlich für Geschäftsführung und Rechtsabteilung – reproduzierbar für Forensiker
Der Hauptteil erläutert die Kernaussage ohne unnötige Fachsprache. Der technische Teil dokumentiert Datenquellen, Sicherungszustände, Identifikatoren, Integritätsinformationen, Zeitbezüge, Artefaktfundstellen und Validierungsschritte. Dadurch bleibt die Untersuchung für eine spätere fachliche Gegenprüfung nachvollziehbar.
LanCologne als unabhängige technische Unterstützung für Unternehmen
Wenn ein interner Vorfall technisch aufgeklärt werden muss, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen, ergebnisoffenen und nachvollziehbaren IT-forensischen Untersuchung. Maßgeblich ist nicht ein gewünschtes Ergebnis, sondern ausschließlich, was sich innerhalb des zulässigen Untersuchungsrahmens anhand der digitalen Spuren tatsächlich belegen lässt.
Rechtlicher Rahmen
Für Beschäftigtendaten ist in Deutschland insbesondere § 26 BDSG zu beachten. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten enthält § 26 Abs. 1 BDSG besondere Voraussetzungen: Es müssen zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat; die Verarbeitung muss zur Aufdeckung erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten darf nicht überwiegen. Art und Ausmaß dürfen insbesondere nicht unverhältnismäßig sein.
Daneben gelten die allgemeinen Grundsätze der DSGVO. Art. 5 DSGVO verlangt unter anderem Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung. Art. 6 DSGVO verlangt eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Eine technisch mögliche Auswertung ist deshalb nicht automatisch eine rechtlich zulässige Auswertung.
Bei technischen Einrichtungen kann außerdem § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG relevant sein. Danach hat der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies kann je nach Ausgestaltung beispielsweise bei MDM-, EDR-, DLP-, Logging- oder anderen Monitoring-Systemen relevant werden.
§ 26 Abs. 6 BDSG stellt ausdrücklich klar, dass Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt bleiben. Die konkrete arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Untersuchungsmaßnahme sollte deshalb bei Mitarbeiterbezug vor Durchführung mit der zuständigen Rechtsberatung und gegebenenfalls den vorgesehenen betrieblichen Stellen geklärt werden.
LanCologne ersetzt diese juristische Prüfung nicht. Unsere Aufgabe ist es, nach Festlegung des zulässigen Untersuchungsrahmens die technische Beweisfrage nachvollziehbar, verhältnismäßig und ergebnisoffen zu untersuchen.
Häufige Fragen
Wie kann eine interne IT-forensische Untersuchung ergebnisoffen durchgeführt werden?
Warum soll ich entlastende Befunde dokumentieren lassen?
Wer formuliert die Fragen?
Kann das Ergebnis den Verdacht vollständig ausräumen?
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