IT-Forensik · Gerichte

Voidaanko selvittää, onko tiedostoa todella avattu tai käytetty?

Die Existenz einer Datei auf einem Computer beweist nicht, dass sie jemand angesehen hat. Selbst ein Eintrag in einer Liste „zuletzt verwendet“ kann je nach Anwendung unterschiedlich entstehen.

Pyydä sitoumukseton tarjous

Für die Frage, ob eine Datei tatsächlich geöffnet oder benutzt wurde, müssen deshalb mehrere mögliche Spuren betrachtet werden. Dazu gehören anwendungsbezogene Verlaufsdaten, zuletzt verwendete Dokumente, Vorschaudaten, Betriebssystemprotokolle, temporäre Dateien, Dateisystemaktivitäten und gegebenenfalls Inhalte innerhalb der Anwendung selbst.

Wir unterscheiden dabei konsequent zwischen „Datei war vorhanden“, „Datei wurde von einem Programm referenziert“ und „eine konkrete Nutzung ist technisch hinreichend belegt“.

Die eigentliche Beweisfrage

Welche Beweisstärke kann ein Öffnungsartefakt haben?

Die Aussagekraft hängt davon ab, wie das Artefakt technisch entsteht. Ein systemseitiger Verweis kann beispielsweise durch einen echten Benutzerzugriff, durch automatische Indexierung oder durch ein Programm im Hintergrund entstanden sein.

Deshalb prüfen wir die Entstehungslogik des Artefakts und suchen nach ergänzenden Spuren im gleichen Zeitraum. Erst wenn sich der behauptete Ablauf aus mehreren Quellen schlüssig ergibt, wird eine stärkere Schlussfolgerung gezogen.

Wo die Aussagegrenze liegt

Nicht jede Anwendung hinterlässt einen verlässlichen Öffnungsnachweis. Das Fehlen eines solchen Artefakts beweist daher nicht ohne Weiteres, dass die Datei nie geöffnet wurde.

Miksi LanCologne?

Bei gerichtlichen Aufträgen ist für uns nicht entscheidend, welches Analyseprogramm einen Treffer zuerst anzeigt. Entscheidend ist, ob die Beweisfrage fachlich beantwortet werden kann und ob diese Antwort einer unabhängigen Prüfung standhält.

Wir arbeiten ergebnisoffen, dokumentieren die Herkunft entscheidender Befunde und prüfen alternative technische Erklärungen. Die eigentliche Auswertung erfolgt grundsätzlich auf einer forensischen Kopie beziehungsweise einem beweissicher erfassten Datenbestand. Originale werden nicht unnötig direkt untersucht. Wo Live-Maßnahmen technisch erforderlich sind, werden die dadurch möglichen Veränderungen ausdrücklich dokumentiert.

Entscheidende Befunde werden abhängig von der Fragestellung mit einer zweiten fachlich geeigneten Methode oder unmittelbar anhand der zugrunde liegenden Rohdaten überprüft. Welche Werkzeuge hierfür eingesetzt werden, richtet sich nach Beweismittel und Fragestellung. Maßgeblich sind Eignung, fachliche Anerkennung und Nachvollziehbarkeit der Methode – nicht ein Produktname.

Unser Gutachten trennt Tatsachenbefund, technische Bewertung und verbleibende Unsicherheit. Ein Nichtnachweis wird ebenso sorgfältig begründet wie ein positiver Nachweis.

So arbeiten wir bei gerichtlichen Aufträgen

Unsere Arbeitsweise – vom gerichtlichen Auftrag zur Antwort

1Auftrag und Beweisfrage prüfen

Wir prüfen zunächst, ob die Frage in unser Fachgebiet fällt, welche Tatsachen das Gericht zugrunde legt und ob Inhalt oder Umfang des Auftrags eindeutig sind. Bestehen Zweifel, wird eine Klärung durch das Gericht herbeigeführt. Das entspricht § 404a und § 407a ZPO.

2Unabhängigkeit prüfen

Mögliche Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit begründen könnten, werden vor Beginn der sachlichen Untersuchung geprüft und gegebenenfalls dem Gericht offengelegt.

3Beweismittel eindeutig erfassen

Geräte, Datenträger, Sicherungen und bereitgestellte Dateien werden identifiziert und dokumentiert. Der Untersuchungszustand wird festgehalten.

4Datenintegrität sichern

Soweit technisch möglich, wird eine forensische Kopie oder ein forensisches Abbild erstellt. Hashwerte und andere Integritätsprüfungen dienen der eindeutigen Zuordnung. Das Original bleibt für spätere Prüfungen erhalten.

5Prüfhypothesen aus der Beweisfrage ableiten

Wir legen fest, welche Spuren den behaupteten Vorgang stützen würden, welche Gegenbefunde denkbar sind und welche alternativen technischen Erklärungen geprüft werden müssen.

6Relevante Datenquellen untersuchen

Untersucht werden nur solche Artefakte, die für die Beweisfrage einen fachlichen Erkenntniswert haben. Automatische Treffer werden nicht ungeprüft übernommen.

7Befunde unabhängig validieren

Entscheidungserhebliche Feststellungen werden – soweit erforderlich – mit einer zweiten anerkannten Methode, einer anderen technischen Sicht oder unmittelbar anhand der Rohdaten gegengeprüft.

8Aussagegrenzen bestimmen

Wir prüfen ausdrücklich, was aus den Daten nicht gefolgert werden darf. Fehlende Daten, mögliche Löschung, technische Grenzen, unvollständige Extraktionen oder widersprüchliche Spuren werden benannt.

9Beweisfrage klar beantworten

Die Schlussantwort folgt aus den dokumentierten Befunden. Sie wird nicht stärker formuliert, als die Daten es zulassen.

10Technischen Anhang beifügen

Der Haupttext bleibt auch für Nicht-Forensiker verständlich. Der technische Anhang enthält die Informationen, die ein unabhängiger IT-Forensiker für eine fachliche Nachprüfung oder ein Gegengutachten benötigt.

Rechtlicher Rahmen

ZPO §§ 403, 404a, 407a, 411; § 286 ZPO.

Der Sachverständige liefert die fachliche Tatsachengrundlage. Die rechtliche Würdigung und die abschließende Beweiswürdigung bleiben Aufgabe des Gerichts.

Usein kysyttyjä kysymyksiä

Voidaanko selvittää, onko tiedostoa todella avattu tai käytetty?+
Die Existenz einer Datei auf einem Computer beweist nicht, dass sie jemand angesehen hat. Selbst ein Eintrag in einer Liste „zuletzt verwendet“ kann je nach Anwendung unterschiedlich entstehen. Welche Beweisstärke kann ein Öffnungsartefakt haben?
Wie geht eine solche technische Untersuchung in der Praxis vor?+
Unsere Arbeitsweise – vom gerichtlichen Auftrag zur Antwort Wir prüfen zunächst, ob die Frage in unser Fachgebiet fällt, welche Tatsachen das Gericht zugrunde legt und ob Inhalt oder Umfang des Auftrags eindeutig sind.
Garantiert das Ergebnis der Untersuchung eine eindeutige Aussage für das Gericht?+
Nicht jede Anwendung hinterlässt einen verlässlichen Öffnungsnachweis. Das Fehlen eines solchen Artefakts beweist daher nicht ohne Weiteres, dass die Datei nie geöffnet wurde.
Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage?+
ZPO §§ 403, 404a, 407a, 411; § 286 ZPO. Der Sachverständige liefert die fachliche Tatsachengrundlage. Die rechtliche Würdigung und die abschließende Beweiswürdigung bleiben Aufgabe des Gerichts.

LanCologne – IT-Forensik für Gerichte

Sie benötigen zu einer gerichtlichen Beweisfrage eine unabhängige technische Untersuchung? LanCologne prüft digitale Spuren sachlich, transparent und reproduzierbar. Wir dokumentieren sowohl positive Befunde als auch Nichtnachweise und technische Grenzen so, dass die Schlussfolgerung für das Gericht verständlich und für einen unabhängigen IT-Forensiker fachlich überprüfbar bleibt.

Ota yhteyttä nyt