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Wie kann ein Unternehmen verhindern, dass eine interne Untersuchung selbst wichtige digitale Spuren verändert?

Normale Systemnutzung, Neustarts, Logins, Softwareinstallation oder übereilte Bereinigung können flüchtige oder historische Spuren verändern.

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Warum diese Frage für ein Unternehmen wichtig ist

Bei internen Vorfällen können wirtschaftliche Interessen, Beweiserhalt und Beschäftigtenrechte gleichzeitig betroffen sein. Eine technisch breite Untersuchung ist deshalb nicht automatisch eine gute Untersuchung. Entscheidend ist eine klar definierte Beweisfrage und ein nachvollziehbar begrenzter Untersuchungsumfang.

Technický přístup k výzkumu

Wir priorisieren den Beweiserhalt anhand der konkreten Situation und dokumentieren unvermeidbare Veränderungen, bevor tiefergehende Analysen auf geeigneten Sicherungen oder kontrollierten Datenständen erfolgen.

Kde leží hranice výpovědi

Beweiserhalt darf nicht blind betriebliche oder gesetzliche Pflichten verdrängen; bei laufenden Vorfällen müssen Sicherheit, Betrieb und Forensik abgestimmt werden.

Proč LanCologne?

Bei internen Untersuchungen treffen mehrere Interessen unmittelbar aufeinander: Das Unternehmen muss seine Systeme, Daten, Geschäftsgeheimnisse und wirtschaftlichen Interessen schützen können. Gleichzeitig bleiben Beschäftigtendatenschutz, Verhältnismäßigkeit, Mitbestimmung und gegebenenfalls private Datenbereiche zu beachten.

LanCologne beginnt deshalb nicht mit einer möglichst umfassenden Datensammlung. Ausgangspunkt ist die konkrete technische Beweisfrage. Erst danach wird festgelegt, welche Geräte, Accounts, Zeiträume und Datenarten tatsächlich benötigt werden. Dadurch lässt sich eine Untersuchung häufig wesentlich präziser durchführen als durch eine pauschale Vollauswertung.

Technische Verfügbarkeit und rechtliche Zulässigkeit werden bewusst getrennt. Dass ein Administrator, MDM-System oder Cloudtenant technisch Zugriff auf bestimmte Informationen ermöglicht, beantwortet noch nicht die Frage, ob diese Informationen für den konkreten Zweck verarbeitet werden dürfen.

Entscheidende Befunde werden soweit erforderlich an Primärdaten validiert. Automatisierte Reports und Forensiksoftware sind Hilfsmittel; sie ersetzen nicht die fachliche Interpretation der zugrunde liegenden Artefakte. Alternative technische Erklärungen werden mitgeprüft.

Ebenso wichtig: Eine interne Untersuchung muss entlastende Tatsachen genauso ernst nehmen wie belastende. Ergibt die Analyse, dass ein Verdacht technisch nicht bestätigt werden kann oder ein auffälliges Ereignis durch einen regulären Systemprozess erklärt wird, gehört genau dies in den Befund.

Unsere Arbeitsweise

1Konkreten Anlass und technische Beweisfrage definieren.
2Rechtsgrundlage und interne Zuständigkeiten durch Unternehmen beziehungsweise Rechtsberatung klären.
3Erforderliche Systeme, Accounts, Datenarten und Zeiträume begrenzen.
4Beweiserhalt priorisieren und veränderliche Daten dokumentieren.
5Geräte- und Datenidentität sowie Sicherungszustand nachvollziehbar festhalten.
6Primärdaten von Reports und Benutzeroberflächeninterpretationen trennen.
7Mitarbeiter-, Geräte-, Account- und Sessionzuordnung nicht miteinander gleichsetzen.
8Reguläre Systemprozesse und alternative Erklärungen mitprüfen.
9Belastende, entlastende und offene Befunde gleichwertig dokumentieren.
10Untersuchungsumfang nur bei neuen belastbaren Anknüpfungstatsachen erweitern.
11Technischen Bericht verständlich und reproduzierbar erstellen.
12Arbeits-, datenschutz-, zivil- und strafrechtliche Schlussfolgerungen der zuständigen Rechtsberatung überlassen.

Keine Vorverurteilung von Beschäftigten

Ein interner Verdacht wird nicht zum Untersuchungsergebnis erklärt. Wir prüfen, welche technischen Tatsachen ihn stützen, welche ihm widersprechen und welche alternativen Erklärungen bestehen. Auch ein für das Unternehmen ungünstiges oder entlastendes Ergebnis wird vollständig dokumentiert.

Verständlich für Geschäftsführung und Rechtsabteilung – reproduzierbar für Forensiker

Der Hauptteil erläutert die Kernaussage ohne unnötige Fachsprache. Der technische Teil dokumentiert Datenquellen, Sicherungszustände, Identifikatoren, Integritätsinformationen, Zeitbezüge, Artefaktfundstellen und Validierungsschritte. Dadurch bleibt die Untersuchung für eine spätere fachliche Gegenprüfung nachvollziehbar.

LanCologne als unabhängige technische Unterstützung für Unternehmen

Wenn ein interner Vorfall technisch aufgeklärt werden muss, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen, ergebnisoffenen und nachvollziehbaren IT-forensischen Untersuchung. Maßgeblich ist nicht ein gewünschtes Ergebnis, sondern ausschließlich, was sich innerhalb des zulässigen Untersuchungsrahmens anhand der digitalen Spuren tatsächlich belegen lässt.

Právní rámec

Für Beschäftigtendaten ist in Deutschland insbesondere § 26 BDSG zu beachten. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten enthält § 26 Abs. 1 BDSG besondere Voraussetzungen: Es müssen zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat; die Verarbeitung muss zur Aufdeckung erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten darf nicht überwiegen. Art und Ausmaß dürfen insbesondere nicht unverhältnismäßig sein.

Daneben gelten die allgemeinen Grundsätze der DSGVO. Art. 5 DSGVO verlangt unter anderem Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung. Art. 6 DSGVO verlangt eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Eine technisch mögliche Auswertung ist deshalb nicht automatisch eine rechtlich zulässige Auswertung.

Bei technischen Einrichtungen kann außerdem § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG relevant sein. Danach hat der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies kann je nach Ausgestaltung beispielsweise bei MDM-, EDR-, DLP-, Logging- oder anderen Monitoring-Systemen relevant werden.

§ 26 Abs. 6 BDSG stellt ausdrücklich klar, dass Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt bleiben. Die konkrete arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Untersuchungsmaßnahme sollte deshalb bei Mitarbeiterbezug vor Durchführung mit der zuständigen Rechtsberatung und gegebenenfalls den vorgesehenen betrieblichen Stellen geklärt werden.

LanCologne ersetzt diese juristische Prüfung nicht. Unsere Aufgabe ist es, nach Festlegung des zulässigen Untersuchungsrahmens die technische Beweisfrage nachvollziehbar, verhältnismäßig und ergebnisoffen zu untersuchen.

Často kladené otázky

Wie kann ein Unternehmen verhindern, dass eine interne Untersuchung selbst wichtige digitale Spuren verändert?
Bei internen Vorfällen können wirtschaftliche Interessen, Beweiserhalt und Beschäftigtenrechte gleichzeitig betroffen sein. Eine technisch breite Untersuchung ist deshalb nicht automatisch eine gute Untersuchung. Entscheidend ist eine klar definierte Beweisfrage und ein nachvollziehbar begrenzter Untersuchungsumfang.
Jak taková technická prohlídka probíhá v praxi?
Wir priorisieren den Beweiserhalt anhand der konkreten Situation und dokumentieren unvermeidbare Veränderungen, bevor tiefergehende Analysen auf geeigneten Sicherungen oder kontrollierten Datenständen erfolgen.
Liefert die Untersuchung immer ein eindeutiges Ergebnis zulasten oder zugunsten einer beteiligten Person?
Beweiserhalt darf nicht blind betriebliche oder gesetzliche Pflichten verdrängen; bei laufenden Vorfällen müssen Sicherheit, Betrieb und Forensik abgestimmt werden.
Existuje pro to právní základ?
Für Beschäftigtendaten ist in Deutschland insbesondere § 26 BDSG zu beachten. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten enthält § 26 Abs. 1 BDSG besondere Voraussetzungen: Es müssen zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat; die Verarbeitung muss zur Aufdeckung erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten darf nicht überwiegen. Art und Ausmaß dürfen insbesondere nicht unverhältnismäßig sein.
Daneben gelten die allgemeinen Grundsätze der DSGVO. Art. 5 DSGVO verlangt unter anderem Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung. Art. 6 DSGVO verlangt eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Eine technisch mögliche Auswertung ist deshalb nicht automatisch eine rechtlich zulässige Auswertung.
Bei technischen Einrichtungen kann außerdem § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG relevant sein. Danach hat der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies kann je nach Ausgestaltung beispielsweise bei MDM-, EDR-, DLP-, Logging- oder anderen Monitoring-Systemen relevant werden.
§ 26 Abs. 6 BDSG stellt ausdrücklich klar, dass Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt bleiben. Die konkrete arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Untersuchungsmaßnahme sollte deshalb bei Mitarbeiterbezug vor Durchführung mit der zuständigen Rechtsberatung und gegebenenfalls den vorgesehenen betrieblichen Stellen geklärt werden.
LanCologne ersetzt diese juristische Prüfung nicht. Unsere Aufgabe ist es, nach Festlegung des zulässigen Untersuchungsrahmens die technische Beweisfrage nachvollziehbar, verhältnismäßig und ergebnisoffen zu untersuchen.

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