IT-Forensik · Ermittlungsbehörden
Wie werden widersprüchliche Aussagen mit digitalen Spuren abgeglichen?
Wenn Aussagen sich widersprechen – etwa zu Aufenthaltsort, Zeitpunkt eines Kontakts oder Nutzung eines Geräts –, können digitale Spuren helfen. Sie sprechen aber selten für sich: Erst der sorgfältige Abgleich von Zeitbezügen, Gerätezuordnung und Datenquellen zeigt, welche Aussage die Daten stützen.
Warum diese Frage für Ermittlungsbehörden wichtig ist
Bei fortgeschrittenen Ermittlungsfragen geht es selten nur darum, ob ein einzelnes Artefakt vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die technische Interpretation belastbar ist, welche Gegenhypothesen bestehen und welche Schlussfolgerungen aus der vorhandenen Datenbasis gerade nicht gezogen werden dürfen.
Technischer Hintergrund
Zeitstempel stammen von unterschiedlichen Uhren und Zeitzonen; Standortdaten haben Genauigkeitsradien; Nutzungsdaten eines Geräts belegen nicht automatisch, wer es benutzt hat. Ein Abgleich muss diese Unsicherheiten offenlegen, statt sie zu übergehen.
Relevante Spuren und Datenquellen
- Kommunikationszeitpunkte (Messenger, Anrufe, E-Mail)
- Standortdaten mit Genauigkeitsangabe (GPS, WLAN, Mobilfunk)
- Gerätenutzung (iOS KnowledgeC/Biome, Android UsageStats, Bildschirmereignisse)
- Fahrzeug-, Smart-Home- oder Fitnessdaten, wenn vorhanden
Grenzen
- Wer ein Gerät bedient hat, ist aus Nutzungsdaten allein meist nicht ableitbar.
- Fehlende Daten belegen nicht, dass etwas nicht geschehen ist.
Mögliche Ergebnisse
- Aussage durch Daten gestützt, widerlegt oder nicht prüfbar – je Einzelbehauptung
Warum LanCologne?
LanCologne wird in komplexen Ermittlungsverfahren nicht eingesetzt, um eine bestehende Verdachtshypothese möglichst wirkungsvoll zu bestätigen. Die Aufgabe besteht darin, eine konkrete technische Frage unabhängig zu prüfen und belastende wie entlastende Befunde mit demselben fachlichen Maßstab zu bewerten.
So gehen wir vor
- Zerlegen der Aussagen in prüfbare Einzelbehauptungen.
- Zuordnung geeigneter Datenquellen und Zeitnormalisierung.
- Abgleich mit Angabe der Unsicherheiten; Prüfung alternativer Erklärungen.
Belastende, entlastende und offene Befunde
Die Untersuchung bleibt ergebnisoffen. Stützen mehrere belastbare Quellen eine Ermittlungsannahme, wird deren technische Beziehung erläutert. Bestehen Gegenbefunde oder eine technisch tragfähige Alternativerklärung, werden diese gleichwertig dokumentiert. Reicht die Datenbasis nicht aus, wird der verbleibende Nichtnachweis ausdrücklich benannt.
Reproduzierbarkeit und spätere gerichtliche Nachprüfung
Die Kernaussage wird für Ermittler und Staatsanwälte verständlich formuliert. Zugleich werden die prüfrelevanten technischen Grundlagen so dokumentiert, dass ein weiterer qualifizierter IT-Forensiker die wesentlichen Feststellungen anhand derselben Datenbasis nachvollziehen kann. Dies erleichtert spätere Rückfragen, Gegenprüfungen und eine mögliche gerichtliche Beweisaufnahme.
LanCologne als unabhängiger externer IT-Forensik-Sachverständiger
Wenn eine Strafverfolgungsbehörde eine komplexe digitale Frage vertieft, unabhängig oder reproduzierbar prüfen lassen muss, unterstützt LanCologne mit einer sachlichen und ergebnisoffenen Untersuchung. Im Mittelpunkt steht die belastbare Beantwortung der konkreten Ermittlungsfrage – einschließlich Gegenbefunden, Aussagegrenzen und technischer Nachprüfbarkeit.
Rechtlicher Rahmen
Die Ermittlungsleitung und die rechtliche Bewertung verbleiben bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen. Nach § 160 StPO erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt und hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. § 161 StPO regelt die allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft; § 163 StPO die Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren.
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die §§ 72 ff. StPO. Nach § 161a Abs. 1 StPO haben Sachverständige auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und ihr Gutachten zu erstatten. § 82 StPO regelt die Form der Gutachtenerstattung im Vorverfahren. § 78 StPO betrifft die richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen, soweit eine richterliche Leitung einschlägig ist.
Sicherstellung und Beschlagnahme richten sich insbesondere nach §§ 94 und 98 StPO. § 110 Abs. 3 StPO betrifft die Durchsicht elektronischer Speichermedien und die Sicherung von Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Über Zulässigkeit, Reichweite und Anordnung hoheitlicher Maßnahmen entscheiden ausschließlich die zuständigen Strafverfolgungsorgane und Gerichte.
Nach § 1 Abs. 3 JVEG steht eine Heranziehung durch Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft einer staatsanwaltschaftlichen Heranziehung vergütungsrechtlich gleich.
Häufige Fragen
LanCologne – IT-Forensik für Strafverfolgungsbehörden
Sie haben eine digitale Frage? LanCologne unterstützt Sie mit einer sachlichen, ergebnisoffenen IT-forensischen Untersuchung.
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