IT-kriminalteknik · Domstolar
IT-kriminalteknik för domstolar – bevisfrågan står i centrum
Ein Gericht braucht keinen möglichst langen technischen Bericht und keine Aufzählung eingesetzter Programme. Es braucht eine belastbare Antwort auf die gestellte Beweisfrage.
Genau daran richten wir die Untersuchung aus. Zunächst wird geklärt, was technisch beantwortet werden soll. Danach bestimmen wir, welche Datenquellen hierfür geeignet sind, welche Untersuchungsschritte erforderlich sind und welche alternativen Erklärungen berücksichtigt werden müssen. Erst dann beginnt die eigentliche Auswertung.
Das Ergebnis kann ein positiver Nachweis, ein Ausschluss oder ein begründetes „anhand der vorliegenden Daten nicht sicher feststellbar“ sein. Alle drei Ergebnisse können fachlich richtig sein. Entscheidend ist, dass das Gericht erkennen kann, wie die Aussage zustande gekommen ist und wo ihre Grenzen liegen.
Die eigentliche Beweisfrage
Wie wird aus einer gerichtlichen Beweisfrage eine technisch belastbare Untersuchung?
Wir zerlegen die gerichtliche Frage in technisch prüfbare Teilfragen. Wenn beispielsweise geklärt werden soll, ob eine Datei an einem bestimmten Tag verändert wurde, genügt nicht ein einzelner Zeitstempel. Zu prüfen sind unter anderem Dateisystemmetadaten, Anwendungsspuren, Sicherungen, Protokolle und gegebenenfalls Synchronisationsvorgänge.
Die Untersuchung bleibt dabei an den gerichtlichen Auftrag gebunden. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht nach § 404a Absatz 3 ZPO, welche Tatsachen der Begutachtung zugrunde zu legen sind. Wir ersetzen diese Vorgabe nicht durch eigene Annahmen.
Var gränsen för uttalanden går
Ein Sachverständiger darf eine unklare Beweisfrage nicht eigenmächtig in eine andere Frage umdeuten. Bestehen Zweifel über Inhalt oder Umfang des Auftrags, verlangt § 407a Absatz 4 ZPO eine Klärung durch das Gericht.
Varför LanCologne?
Bei gerichtlichen Aufträgen ist für uns nicht entscheidend, welches Analyseprogramm einen Treffer zuerst anzeigt. Entscheidend ist, ob die Beweisfrage fachlich beantwortet werden kann und ob diese Antwort einer unabhängigen Prüfung standhält.
Wir arbeiten ergebnisoffen, dokumentieren die Herkunft entscheidender Befunde und prüfen alternative technische Erklärungen. Die eigentliche Auswertung erfolgt grundsätzlich auf einer forensischen Kopie beziehungsweise einem beweissicher erfassten Datenbestand. Originale werden nicht unnötig direkt untersucht. Wo Live-Maßnahmen technisch erforderlich sind, werden die dadurch möglichen Veränderungen ausdrücklich dokumentiert.
Entscheidende Befunde werden abhängig von der Fragestellung mit einer zweiten fachlich geeigneten Methode oder unmittelbar anhand der zugrunde liegenden Rohdaten überprüft. Welche Werkzeuge hierfür eingesetzt werden, richtet sich nach Beweismittel und Fragestellung. Maßgeblich sind Eignung, fachliche Anerkennung und Nachvollziehbarkeit der Methode – nicht ein Produktname.
Unser Gutachten trennt Tatsachenbefund, technische Bewertung und verbleibende Unsicherheit. Ein Nichtnachweis wird ebenso sorgfältig begründet wie ein positiver Nachweis.
So arbeiten wir bei gerichtlichen Aufträgen
Unsere Arbeitsweise – vom gerichtlichen Auftrag zur Antwort
Wir prüfen zunächst, ob die Frage in unser Fachgebiet fällt, welche Tatsachen das Gericht zugrunde legt und ob Inhalt oder Umfang des Auftrags eindeutig sind. Bestehen Zweifel, wird eine Klärung durch das Gericht herbeigeführt. Das entspricht § 404a und § 407a ZPO.
Mögliche Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit begründen könnten, werden vor Beginn der sachlichen Untersuchung geprüft und gegebenenfalls dem Gericht offengelegt.
Geräte, Datenträger, Sicherungen und bereitgestellte Dateien werden identifiziert und dokumentiert. Der Untersuchungszustand wird festgehalten.
Soweit technisch möglich, wird eine forensische Kopie oder ein forensisches Abbild erstellt. Hashwerte und andere Integritätsprüfungen dienen der eindeutigen Zuordnung. Das Original bleibt für spätere Prüfungen erhalten.
Wir legen fest, welche Spuren den behaupteten Vorgang stützen würden, welche Gegenbefunde denkbar sind und welche alternativen technischen Erklärungen geprüft werden müssen.
Untersucht werden nur solche Artefakte, die für die Beweisfrage einen fachlichen Erkenntniswert haben. Automatische Treffer werden nicht ungeprüft übernommen.
Entscheidungserhebliche Feststellungen werden – soweit erforderlich – mit einer zweiten anerkannten Methode, einer anderen technischen Sicht oder unmittelbar anhand der Rohdaten gegengeprüft.
Wir prüfen ausdrücklich, was aus den Daten nicht gefolgert werden darf. Fehlende Daten, mögliche Löschung, technische Grenzen, unvollständige Extraktionen oder widersprüchliche Spuren werden benannt.
Die Schlussantwort folgt aus den dokumentierten Befunden. Sie wird nicht stärker formuliert, als die Daten es zulassen.
Der Haupttext bleibt auch für Nicht-Forensiker verständlich. Der technische Anhang enthält die Informationen, die ein unabhängiger IT-Forensiker für eine fachliche Nachprüfung oder ein Gegengutachten benötigt.
Rättslig ram
ZPO §§ 403, 404a, 407a, 411, 412; ergänzend § 286 ZPO zur richterlichen Beweiswürdigung. In Strafsachen gelten die §§ 72 ff. StPO für Sachverständige.
Der Sachverständige liefert die fachliche Tatsachengrundlage. Die rechtliche Würdigung und die abschließende Beweiswürdigung bleiben Aufgabe des Gerichts.
Vanliga frågor
LanCologne – IT-kriminalteknik för domstolar
Sie benötigen zu einer gerichtlichen Beweisfrage eine unabhängige technische Untersuchung? LanCologne prüft digitale Spuren sachlich, transparent und reproduzierbar. Wir dokumentieren sowohl positive Befunde als auch Nichtnachweise und technische Grenzen so, dass die Schlussfolgerung für das Gericht verständlich und für einen unabhängigen IT-Forensiker fachlich überprüfbar bleibt.